Verlassenschaft nach österreichischem Recht
Die Verlassenschaft
Die Verlassenschaft setzt nach dem Tod des Erblassers die Rechtsposition des Verstorbenen fort. Im österreichischen Recht umfasst die Verlassenschaft sämtliche Vermögenswerte, also Rechte (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva) eines Verstorbenen.
Nicht davon umfasst sind höchstpersönliche Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers. Die höchstpersönlichen Rechte und Verbindlichkeiten erlöschen mit dem Tod des Erblassers und gehen nicht auf dessen Rechtsnachfolger über.
Nach österreichischem Recht besteht die Verlassenschaft ab dem Tod des Erblassers bis zur Einantwortung, also bis zur formellen Übergabe des Nachlasses an die Erben.
Verlassenschaft als juristische Person
Ab dem Todeszeitpunkt gilt die Verlassenschaft in Österreich als eigenständige juristische Person. Sie kann selbst Rechte erwerben und Pflichten erfüllen, etwa Klagen einbringen oder Zahlungen leisten. Der Gerichtskommissär verwaltet den Nachlass bis zur Einantwortung, sodass Vermögen und Schulden klar erfasst und gesichert werden.
Verlassenschaftsverfahren
Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens
Nach einem Todesfall leitet das Bezirksgericht automatisch ein Verlassenschaftsverfahren ein. Der bestellte Gerichtskommissär (Notar) ermittelt die Erben, sichert den Nachlass und bereitet die gerichtliche Einantwortung an die Erben vor.
Hier erfahren Sie mehr zum Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens.
Unterschied zu Deutschland
Während in Deutschland der Nachlass mit dem Tod automatisch auf die Erben übergeht, sieht das österreichische Recht eine förmliche gerichtliche Übergabe (Einantwortung) vor. Erst mit diesem Beschluss werden die Erben Eigentümer des Nachlasses.
Höchstpersönliche Rechte und Pflichten
Höchstpersönliche Rechte und Pflichten sind untrennbar an die Person des Erblassers gebunden. Dazu zählen etwa das Sorgerecht, bestimmte Unterhaltsansprüche oder höchstpersönliche Dienstverhältnisse. Sie erlöschen mit dem Tod und gehen nicht auf die Erben über.
Privatrechtliche Rechte und Pflichten
Ein Großteil der privatrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen geht auf die Erben über, sofern sie nicht höchstpersönlich sind. Dazu zählen insbesondere:
- Vermögen und Schulden: Zum Vermögen zählen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Rechte, die einen Geldwert haben. Schulden des Erblassers gehen auf die Erben über. Durch eine unbedingte Erbantrittserklärung haften Erben unbeschränkt, bei einer bedingten Erbantrittserklärung nur bis zum Wert des Nachlasses.
- Wohnungseigentum: Wohnungseigentum geht mit der Einantwortung auf die Erben über. Liegen mehrere Erben vor, entsteht Miteigentum, das im Rahmen einer Erbteilung aufgelöst werden kann.
- Mietrecht: Mietverhältnisse gehen grundsätzlich auf die Erben über. Diese treten in bestehende Rechte und Pflichten ein und können den Mietvertrag unter Beachtung der gesetzlichen Fristen kündigen.
- Arbeitsvertrag: Persönliche Arbeitsverhältnisse enden mit dem Tod des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers, soweit sie nicht übertragbar sind. Offene Entgeltansprüche fallen in die Verlassenschaft.
- Unterhalt: Unterhaltsansprüche zugunsten des Erblassers erlöschen mit dessen Tod. Unterhaltspflichten können weiter bestehen als Nachlassverbindlichkeiten. Hinterbliebene haben gegebenenfalls Anspruch auf Waisen- oder Witwenpension.
- Schadenersatz: Offene Schadenersatzforderungen und -verpflichtungen gehen grundsätzlich auf die Erben über.
- Lebensversicherung: Lebensversicherungen fallen nicht in die Verlassenschaft, wenn ein begünstigter Dritter eingesetzt wurde. Andernfalls gehören die Ansprüche zum Nachlass.
- Auftrag und Vollmacht: Aufträge und Vollmachten erlöschen mit dem Tod des Vollmachtgebers, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
- Gesellschafterrechte: Gesellschafterrechte des Erblassers gehen auf die Erben über, sofern gesellschaftsvertraglich nichts anderes vorgesehen ist. Bei Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH erfolgt die Übertragung der Anteile nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.
- Geschäftsführung und Prokura: Diese enden mit dem Tod, sofern keine Fortführung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss vorgesehen ist.
- Vereinsmitgliedschaft: Mitgliedschaften in Vereinen erlöschen meist mit dem Tod, wenn die Statuten keine Fortsetzung vorsehen.
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Öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten
Öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten sind in der Regel höchstpersönlich und daher nicht vererblich. Sie bestehen nur für die verstorbene Person und erlöschen mit ihrem Tod. Dennoch gibt es Ausnahmen, bei denen bestimmte öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Ansprüche im Rahmen der Verlassenschaft auf die Erben übergehen.
Nicht vererblich
Zu den nicht vererblichen Rechten und Pflichten zählen insbesondere:
- Wahlrechte und andere politische Mitwirkungsrechte
- Persönliche Verwaltungsstrafen, die nicht in Geldforderungen umgewandelt wurden (z. B. Fahrverbote, Arreststrafen)
- Persönliche Gewerbeberechtigungen, die ausschließlich an die Person gebunden sind und keine Fortbetriebsrechte zulassen
- Berufszulassungen wie Rechtsanwalts-, Ärztekammer- oder Handwerksberechtigungen
- Freiheitsstrafen: Nicht vollstreckte Freiheitsstrafen erlöschen mit dem Tod.
Diese Rechte und Pflichten enden automatisch mit dem Tod des Erblassers und werden nicht Teil der Verlassenschaft.
Gehen auf die Erben über
Einige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen und Ansprüche werden als Vermögensrechte behandelt und gehen daher auf die Erben über. Beispiele sind:
- Steuerschulden: Offene Steuerforderungen oder -guthaben gehen auf die Erben über und werden im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens berücksichtigt.
- Steuerguthaben aus überzahlten Abgaben oder bisher nicht ausbezahlten Rückerstattungen
- Geldstrafen aus Verwaltungsstrafverfahren, soweit sie als Geldforderung bestehen
- Sozialversicherungsbeiträge oder Rückerstattungsansprüche gegenüber der Sozialversicherung
Diese Forderungen und Ansprüche werden im Verlassenschaftsverfahren als Teil des Nachlasses berücksichtigt und wirken sich auf den Wert der Erbschaft aus.
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