Die Verlassenschaft

Die Verlassenschaft setzt nach dem Tod des Erblassers die Rechtsposition des Verstorbenen fort. Im österreichischen Recht umfasst die Verlassenschaft sämtliche Vermögenswerte, also Rechte (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva) eines Verstorbenen.

Nicht davon umfasst sind höchstpersönliche Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers. Die höchstpersönlichen Rechte und Verbindlichkeiten erlöschen mit dem Tod des Erblassers und gehen nicht auf dessen Rechtsnachfolger über.

Nach österreichischem Recht besteht die Verlassenschaft ab dem Tod des Erblassers bis zur Einantwortung, also bis zur formellen Übergabe des Nachlasses an die Erben.

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Verlassenschaft als juristische Person

Ab dem Todeszeitpunkt gilt die Verlassenschaft in Österreich als eigenständige juristische Person. Sie kann selbst Rechte erwerben und Pflichten erfüllen, etwa Klagen einbringen oder Zahlungen leisten. Der Gerichtskommissär verwaltet den Nachlass bis zur Einantwortung, sodass Vermögen und Schulden klar erfasst und gesichert werden.

Verlassenschaftsverfahren

Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens

Nach einem Todesfall leitet das Bezirksgericht automatisch ein Verlassenschaftsverfahren ein. Der bestellte Gerichtskommissär (Notar) ermittelt die Erben, sichert den Nachlass und bereitet die gerichtliche Einantwortung an die Erben vor.
Hier erfahren Sie mehr zum Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens.

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Unterschied zu Deutschland

Während in Deutschland der Nachlass mit dem Tod automatisch auf die Erben übergeht, sieht das österreichische Recht eine förmliche gerichtliche Übergabe (Einantwortung) vor. Erst mit diesem Beschluss werden die Erben Eigentümer des Nachlasses.

Höchstpersönliche Rechte und Pflichten

Höchstpersönliche Rechte und Pflichten sind untrennbar an die Person des Erblassers gebunden. Dazu zählen etwa das Sorgerecht, bestimmte Unterhaltsansprüche oder höchstpersönliche Dienstverhältnisse. Sie erlöschen mit dem Tod und gehen nicht auf die Erben über.

Privatrechtliche Rechte und Pflichten

Ein Großteil der privatrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen geht auf die Erben über, sofern sie nicht höchstpersönlich sind. Dazu zählen insbesondere:

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann verhindern, dass Erben ungewollt in eine unbeschränkte Haftung geraten.“
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Öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten

Öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten sind in der Regel höchstpersönlich und daher nicht vererblich. Sie bestehen nur für die verstorbene Person und erlöschen mit ihrem Tod. Dennoch gibt es Ausnahmen, bei denen bestimmte öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Ansprüche im Rahmen der Verlassenschaft auf die Erben übergehen.

Nicht vererblich

Zu den nicht vererblichen Rechten und Pflichten zählen insbesondere:

Diese Rechte und Pflichten enden automatisch mit dem Tod des Erblassers und werden nicht Teil der Verlassenschaft.

Gehen auf die Erben über

Einige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen und Ansprüche werden als Vermögensrechte behandelt und gehen daher auf die Erben über. Beispiele sind:

Diese Forderungen und Ansprüche werden im Verlassenschaftsverfahren als Teil des Nachlasses berücksichtigt und wirken sich auf den Wert der Erbschaft aus.

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Eine Verlassenschaftsabwicklung kann komplex sein. Erfahrene Rechtsanwälte sorgen dafür, dass Ihre Rechte als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter gewahrt werden.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Gerade in komplexen Nachlassangelegenheiten ist eine klare rechtliche Strategie entscheidend, um langwierige Streitigkeiten zu vermeiden.“

Mit unserer Unterstützung sind Ihre Interessen optimal vertreten.

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