Leichnam
Leichnam
Der Leichnam ist in Österreich, nach herrschender Ansicht weder als Sache noch als Person zu qualifizieren. Stattdessen wird der Leichnam als „fortgesetzte Persönlichkeit“ angesehen, solange er noch klar als der Körper einer bestimmten verstorbenen Person identifizierbar ist. Das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen wirkt also über dessen Tod hinaus.
Diese besondere rechtliche Einordnung verdeutlicht, dass der Leichnam zwar nicht mehr als lebende Person gilt, aber dennoch einen respektvollen und geschützten Status besitzt.
Der österreichische Gesetzgeber hat keine Regelung getroffen, wie der Leichnam rechtlich einzustufen ist.
Obduktion
Eine Obduktion (auch Sektion genannt) ist die medizinische Untersuchung eines Verstorbenen zur Feststellung der Todesursache. Sie kann aus verschiedenen Gründen durchgeführt werden:
- Klinische Obduktion: erfolgt mit Zustimmung der Angehörigen, meist zur Klärung medizinischer Fragen oder zur Qualitätssicherung im Spital.
- Gerichtliche Obduktion: wird von Behörden (Staatsanwaltschaft oder Gericht) angeordnet, wenn ein nicht natürlicher Tod oder Fremdverschulden vermutet wird.
Obduktionen dürfen nur von speziell ausgebildeten Fachärzt:innen für Pathologie oder Gerichtsmedizin durchgeführt werden. Dabei ist auf die Wahrung des respektvollen Umgangs mit dem Leichnam zu achten.
Organtransplantation
Die Organtransplantation von Verstorbenen ist in Österreich im Organtransplantationsgesetz geregelt.
Nach dem Organtransplantationsgesetz ist es zulässig, Verstorbenen einzelne Organe zu entnehmen, um durch deren Transplantation einem anderen Menschen das Leben zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen.
Berechtigung zur Organtransplantation
Die Organentnahme darf nur in nicht gewinnorientierten Krankenanstalten vorgenommen werden, welche zudem weitere wesentliche Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen.
Vor der Organentnahme muss zudem ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt den Eintritt des Todes feststellen. Dieser Arzt hat unabhängig zu sein. Er darf also weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Auch sonst darf dieser Arzt an den zur Transplantation notwendigen Eingriffen auf keine Weise beteiligt oder durch sie betroffen sein.
Die Beurteilung und Auswahl der Organe haben entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Die Organentnahme darf keine die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche zur Folge haben.
Widerspruch gegen die Organtransplantation
Eine Organentnahme ist unzulässig, wenn den Ärzten ein Widerspruch vorliegt, mit dem der Verstorbene oder dessen gesetzlicher Vertreter vor dem Tod eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat.
Die Ablehnung einer Organtransplantation kann auch durch Eintrag in das Widerspruchsregister erfolgen. Dazu ist das Formular Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung auszufüllen und an das Widerspruchregister zu senden. Krankenanstalten und Ärzte sind verpflichtet, das Widerspruchregister vor einer Organentnahme abzufragen.
Körperspende
Eine Körperspende ist in Österreich gemäß der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zulässig. Jeder Mensch kann zu Lebzeiten als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts über den eigenen Leichnam sowohl testamentarisch als auch vertraglich frei verfügen.
Daher ist es rechtlich zulässig, den eigenen Körper der medizinischen Wissenschaft zu überlassen. Dieses Recht ist jedoch höchstpersönlich. Das bedeutet, dass die Entscheidung einer Körperspende noch zu Lebzeiten selbst getroffen werden muss. Andere Personen wie Verwandte, Erben oder Erwachsenenvertreter dürfen diese Entscheidung nicht treffen.
In Österreich kann der eigene Körper folgenden medizinischen Universitäten gespendet werden:
- Medizinische Universität Wien
- Sigmund Freud Privatuniversität Wien
- Med Uni Graz
- Medizinische Universität Innsbruck
- Paracelsus Medizinische Universität
Urkunden betreffend den Todesfall
Totenschein
Ein Todesfall ist unverzüglich einem Arzt zu melden. In der Regel übernimmt der Gemeindearzt als Totenbeschauarzt diese Aufgabe.
Vor der Totenbeschau
Bis zur Durchführung der Totenbeschau dürfen am Verstorbenen keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere sind Lageänderungen, Waschen oder Umkleiden untersagt.
Zuständigkeit und rechtliche Grundlagen
Die Verantwortung für Todesfälle liegt grundsätzlich bei den Gemeinden. Die gesetzlichen Regelungen hierfür sind in den jeweiligen Landesgesetzen festgelegt, was zu unterschiedlichen Verfahren und Fristen in den Bundesländern führen kann. Detaillierte Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder einem Bestattungsunternehmen.
Ärztlicher Behandlungsschein
Zur Ermittlung der Todesursache benötigt der Totenbeschauarzt einen ärztlichen Behandlungsschein, der vom behandelnden Arzt des Verstorbenen ausgestellt wird. Sollte kein behandelnder Arzt verfügbar sein, können Angehörige die erforderlichen Unterlagen nachträglich vorlegen.
Ausstellung von Dokumenten
Nach Abschluss der Totenbeschau stellt der Totenbeschauarzt bei Freigabe des Verstorbenen folgende Dokumente aus:
- Anzeige des Todes (inklusive der Todesbescheinigung)
- Leichenbegleitschein
Falls die Todesursache nicht eindeutig festgestellt werden kann, wird der Verstorbene zur weiteren Abklärung in die Gerichtsmedizin oder ein Krankenhaus überstellt. In diesem Fall wird das Formular „Anzeige des Todes“ dort ausgestellt.
Verwendung der Dokumente
Das Formular „Anzeige des Todes“ mit der darin enthaltenen Todesbescheinigung wird zur Meldung des Todesfalls beim Standesamt und zur Durchführung der Bestattung benötigt. Zusätzlich ist der Leichenbegleitschein für den Transport durch das Bestattungsunternehmen erforderlich.
Abschluss der Totenbeschau
Nach der Freigabe des Verstorbenen werden sowohl Sie als auch das Bestattungsunternehmen umgehend informiert, damit die/der Verstorbene abgeholt werden kann.
Todeserklärung / Beweisführung des Todes
In der Regel wird der Tod durch die Totenbeschau und die Ausstellung eines ärztlichen Totenscheins nachgewiesen. Diese Verfahren setzen jedoch voraus, dass der Leichnam der verstorbenen Person vorhanden ist.
Ist der Körper der verstorbenen Person nicht auffindbar, kann dies auch für Dritte von Bedeutung sein, etwa für Erben, die eine Nachlassabwicklung anstreben, oder für Ehegatten, die eine Wiederverheiratung in Betracht ziehen.
Deswegen sieht das Todeserklärungsgesetz (TEG) unter bestimmten Voraussetzungen sowohl die Möglichkeit einer Todeserklärung als auch die Beweisführung des Todes vor.
Sterbeurkunde
Die Sterbeurkunde wird vom Standesamt ausgestellt, nachdem der Todesfall ordnungsgemäß gemeldet wurde. Sie dient als offizieller Nachweis des Todes und ist unter anderem für die Nachlassregelung, Rentenansprüche und Versicherungsleistungen erforderlich. Die Ausstellung erfolgt auf Basis der „Anzeige des Todes“ und der Todesbescheinigung.