Erbantrittserklärung
Die Erbantrittserklärung ist die formelle Entscheidung eines Erben, ob er das Erbe annimmt oder ausschlägt.
Erbantrittserklärung
Eine Erbantrittserklärung ist die offizielle Mitteilung eines Erben, ob er das Erbe annehmen oder ablehnen möchte. Sie kann in verschiedene Arten abgegeben werden, die zu verschiedenen Rechtsfolgen führt.
Mit der Erbantrittserklärung sagt man:
„Ich will das Erbe antreten.“
Man erklärt also vor Gericht oder einem Notar, dass man das Erbe annehmen will.
Arten der Erbantrittserklärung
Ein Erbe ist nicht immer nur etwas Gutes. Oft weiß man als Angehöriger gar nicht genau, ob die verstorbene Person Geld hinterlassen oder Schulden gemacht hat.
Darum gibt es in Österreich drei Arten von Erbantrittserklärungen:
Bedingte
Die bedingte Erbantrittserklärung ist eine besondere Möglichkeit, eine Erbschaft in Österreich anzunehmen, ohne ein persönliches Haftungsrisiko für unbekannte Schulden einzugehen. Sie ist in § 802 ABGB geregelt.
Wer eine Erbschaft bedingt annimmt, erklärt: „Ich nehme das Erbe nur dann an, wenn vorher genau festgestellt wird, was alles dazugehört.“ Diese Bedingung bezieht sich auf das sogenannte Inventar. Das Inventar ist eine umfassende Auflistung des gesamten Nachlassvermögens, einschließlich aller Schulden, die vom Gericht errichtet, werden muss, sobald eine bedingte Erbantrittserklärung erteilt wurde.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Eine bedingte Erbantrittserklärung ist empfehlenswert, wenn man nicht abschätzen kann, in welchem Rahmen eine Erbschaft verschuldet ist.“
Unbedingte
Begriff und Wirkung der unbedingten Erbantrittserklärung ist in § 801 ABGB geregelt. Danach haftet der Erbe persönlich allen Gläubigern des Verstorbenen für Forderungen und Vermächtnisnehmern für Vermächtnisse. Reicht das Verlassenschaftsvermögen zur Abdeckung dieser nicht aus, so haftet der Erbe mit seinem gesamten Vermögen. Werden nur unbedingte Erbantrittserklärungen abgegeben, so ist bloß ein Vermögensverzeichnis abzugeben.
Wenn jemand stirbt, können nahe Angehörige oder andere Personen das Erbe antreten. Eine Möglichkeit dabei ist die unbedingte Erbantrittserklärung.
Mit dieser Erklärung sagt der Erbe: „Ich nehme das gesamte Erbe ohne Einschränkung an.“ Das bedeutet aber auch: Der Erbe übernimmt nicht nur das Vermögen, sondern auch alle Schulden der verstorbenen Person in vollem Umfang.
Negative (Erbausschlagung)
Nicht jede Erbschaft ist ein Gewinn. Manchmal sind mit dem Nachlass auch Schulden oder unklare Vermögensverhältnisse verbunden. Wer sicher gehen möchte, überhaupt nichts mit dem Nachlass zu tun zu haben, kann die Erbschaft ausschlagen. In Österreich nennt man das die negative Erbantrittserklärung oder einfach Erbausschlagung.
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Bedingte
Wer eine bedingte Erbantrittserklärung abgibt, haftet grundsätzlich persönlich, aber nur bis zur Höhe des geerbten Vermögens. Diese Regelung schützt Erbinnen und Erben davor, mit dem eigenen Vermögen für Schulden der verstorbenen Person zu zahlen.
Unbedingte
Wer das Erbe unbedingt annimmt, haftet nicht nur mit dem geerbten Vermögen, sondern auch mit seinem eigenen privaten Vermögen. Das bedeutet:
Reicht das Erbe nicht aus, um alle offenen Rechnungen, Schulden oder Vermächtnisse zu bezahlen, muss der Erbe diese aus eigener Tasche begleichen.
Das betrifft zum Beispiel:
- Gläubiger des Verstorbenen (z. B. Banken, Vertragspartner, Finanzamt)
- Personen, die ein Vermächtnis aus dem Testament erhalten sollen
Diese persönliche Haftung kann zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen insbesondere dann, wenn man die genaue Vermögenssituation des Verstorbenen nicht kennt.
Negative (Erbausschlagung)
Mit der Erbausschlagung erklärt man offiziell gegenüber dem Verlassenschaftsgericht oder dem Gerichtskommissär (Notar), dass man das Erbe nicht annehmen möchte.
Man verzichtet damit auf:
- alle Vermögenswerte (z. B. Geld, Immobilien, Gegenstände),
- aber auch auf alle Schulden und Verpflichtungen,
- sowie auf die Stellung als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe.
Wer ausschlägt, gilt rechtlich nicht als Erbe, man hat mit der Verlassenschaft dann nichts mehr zu tun.
Fristen
In Österreich gibt es keine starren Fristen wie in Deutschland (dort sind es 6 Wochen).
Das Verlassenschaftsgericht setzt selbst eine Frist, innerhalb derer die Erbantrittserklärung abzugeben ist. Sollte eine Frist gesetzt werden, muss diese allerdings mindestens 4 Wochen betragen.
Gegenüberstellung der Kosten der jeweiligen Erklärungen
Bedingte
Da man bei der bedingten nur bis zum Vermögen der Erbschaft haftet, ist Sie bei Verschuldung der Erbschaft oft am kostengünstigsten, wenn man in Betracht zieht, das man oft noch Vermögenswerte aus der Erbschaft bekommt. Es ist allerdings anzumerken das hierbei extra kosten für die Inventarisierung entstehen.
Unbedingte
Eine unbedingte Erklärung ist ratsam, wenn man die Schulden abschätzen kann und diese nicht all zu hoch sind. Wenn man eine unbedingte Erbantrittserklärung abgibt,enstehen keine Kosten für die Inventarisierung.
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Eine unbedingte Erbantrittserklärung führt auch zur Haftung mit Ihrem Privatvermögen, sie sollten sich daher über mögliche Verschuldung der Erbschaft bewusst sein.“
Negative
Bei der Negativen bzw. der Erbausschlagung hat man am wenigsten Kosten, die man aufwenden muss, allerdings verzichtet man auch auf ein eventuell hohes Nachlassvermögen aus der Erbschaft.
Fazit:
Welche Art der Erbantrittserklärung für den Erbberechtigten am besten ist, hängt stark vom Einzelfall und der Verschuldung ab.
Allerdings ist anzumerken, wenn man keine persönliche Bindung zu Erbgütern hat und die Erbschaft erheblich verschuldet ist, sollte man sich überlegen, ob man nicht eine bedingte oder negative-Erbantrittserklärung abgibt, um seine Haftung bestmöglich zu beschränken.
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