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Die Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH ist in Österreich und Deutschland zugelassen.

Wir verfügen über sechs Standorte in Österreich und können so alle Gerichte und Behörden optimal erreichen.

Erwerbsarten

Alleineigentum

Das Alleineigentum einer beweglichen oder unbeweglichen Sache steht einer Person uneingeschränkt zu. Er darf darüber allein über diese verfügen und somit selbst entscheiden, was er mit der Sache machen möchte.

Bei einer Liegenschaft steht nur der Alleineigentümer im Grundbuch. Er kann auch darüber entscheiden, ob er diese bebaut, vermietet, etc.

Miteigentum

Bei einem Miteigentum sind mehrere Personen Eigentümer einer Sache. Jedem Miteigentümer steht ein Bruchteil (Quote) dieser Sache zu. Man spricht auch von „ideellen Anteilen“. Das Miteigentum wird nicht in realen Teilen aufgeteilt, also keinem wird ein Teil der Sache zugewiesen, sondern der Einzelne ist Miteigentümer der gesamten Sache.

Miteigentum kann durch Gesetz, Vertrag oder letztwillige Verfügung erworben werden. Das schlichte Miteigentum ist in Österreich der Regelfall (§ 825ff ABGB). Daneben besteht noch das real geteilte Eigentum und das Gesamthandeigentum. Bei letzterem gibt es weder eine reale noch ideelle Aufteilung, welche bloß Sonderprivatrechte kennen. Bei erst genanntem handelt es sich um eine obsolete Handhabung, die aber in Österreich nicht mehr begründet werden kann (zum Beispiel: Stockwerkseigentum).

Wohnungseigentum

Die speziellen Vorschriften zum Wohnungseigentum sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt.

„Wohnungseigentum ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen.“ (§ 2 Abs 1 WEG)

Wohnungseigentum kann durch einen Wohnungseigentumsvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine gerichtliche Aufteilung begründet werden. Der Wohnungseigentümer ist der Miteigentümer einer Liegenschaft der über „ideelle Anteile“ der Liegenschaft verfügt. Im Gegensatz zum schlichten Miteigentümer einer Liegenschaft hat der Wohnungseigentümer das ausschließliche Recht zur Nutzung einer bestimmten Wohnung der Liegenschaft. Die „ideellen Anteilen“ werden durch eine Parifizierung/Nutzwertberechnung festgestellt. Die Nutzwertberechnung hat durch das Gutachten eines für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen zu erfolgen (§ 9 WEG). Die Berechnung ist zum Beispiel für die Feststellung der Betriebs- und Erhaltungskosten jedes einzelnen Eigentümers wichtig, denn es wäre ungerecht, wenn ein Eigentümer einer kleineren Wohneinheit gleich viel zahlen würde als ein Eigentümer einer großen Wohnung. Um das Wohnungseigentum zu begründen, ist es unbedingt notwendig dieses in das Grundbuch einverleiben zu lassen.

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