Gründung einer FlexCo
- Gründung einer FlexCo
- Gesellschaftsvertrag als zentrale Grundlage
- Ablauf der Gründung
- Rechtsformzusatz der FlexCo
- Stammkapital und Stammeinlagen
- Organisation und Vertretung der Gesellschaft
- Gewerbeberechtigung und rechtliche Anforderung
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Gründung einer FlexCo
Die Gründung einer FlexCo bedeutet gem. § 1 FlexKapGG, dass eine oder mehrere Personen eine Flexible Kapitalgesellschaft errichten, also eine eigene juristische Person mit beschränkter Haftung, die mit der Eintragung ins Firmenbuch entsteht. Die FlexCo eignet sich besonders für Gründerinnen und Gründer, die eine Kapitalgesellschaft mit mehr Gestaltungsspielraum als bei der klassischen GmbH wünschen. Rechtlich lehnt sie sich stark an die GmbH an, weil das GmbH-Recht gilt, soweit das FlexKapGG keine Sonderregeln vorsieht. Gleichzeitig erlaubt sie flexiblere Beteiligungsmodelle, etwa Unternehmenswert-Anteile für Mitarbeiter oder Investoren. Die Gesellschaft entsteht jedoch nicht schon mit der Unterschrift des Gesellschaftsvertrags, sondern erst mit der Eintragung im Firmenbuch. Das FlexKapGG nennt die FlexCo ausdrücklich als Kapitalgesellschaft, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet werden kann.
Die Gründung einer FlexCo ist die Errichtung einer flexiblen Kapitalgesellschaft, die erst durch die Eintragung im Firmenbuch entsteht und Gründerinnen und Gründern eine haftungsbeschränkte Rechtsform mit leichteren Beteiligungs- und Finanzierungsmodellen bietet. Grundlage ist das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz, insbesondere § 1 FlexKapGG.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die FlexCo verbindet die vertraute Struktur der GmbH mit mehr Spielraum bei Beteiligungen und Finanzierungen.“
Gesellschaftsvertrag als zentrale Grundlage
Der Gesellschaftsvertrag bildet das rechtliche Fundament jeder FlexCo. Ohne ihn kann die Gesellschaft nicht entstehen. In diesem Dokument legen die Gesellschafter fest, wie das Unternehmen funktioniert, wer welche Rechte hat und wie Entscheidungen getroffen werden.
In der Praxis entscheidet der Gesellschaftsvertrag darüber, ob die Zusammenarbeit langfristig stabil bleibt oder später Konflikte entstehen. Gerade bei mehreren Gründern oder geplanten Investoren sollte der Vertrag daher klar, durchdacht und individuell gestaltet sein.
Inhalt und Gestaltungsmöglichkeiten
Der Gesellschaftsvertrag einer FlexCo bietet deutlich mehr Spielraum als bei klassischen Rechtsformen. Er kann sowohl einfache Strukturen für kleine Teams als auch komplexe Regelungen für wachsende Startups abbilden.
Typische Inhalte sind:
- Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand der Gesellschaft (gesetzlich verpflichtend)
- Höhe des Stammkapitals und Verteilung der Anteile (gesetzlich verpflichtend)
- Regelungen zur Geschäftsführung und Vertretung
- Bestimmungen zu Gewinnverteilung und Beschlussfassung
- Vereinbarungen zu Ein- und Austritt von Gesellschaftern
Besonders wichtig ist die Möglichkeit, unterschiedliche Arten von Anteilen vorzusehen. Dadurch lassen sich Investoren oder Mitarbeiter gezielt einbinden, ohne die Kontrolle vollständig abzugeben.
Ein gut gestalteter Gesellschaftsvertrag schafft Transparenz, Planungssicherheit und klare Verantwortlichkeiten. Gleichzeitig verhindert er, dass wichtige Fragen erst im Streitfall geklärt werden müssen.
Ablauf der Gründung
Die Gründung einer FlexCo erfolgt in mehreren aufeinander abgestimmten Schritten. Jeder Schritt erfüllt eine konkrete rechtliche Funktion und baut auf dem vorherigen auf.
Der Ablauf ist klar strukturiert: Zuerst erfolgt die inhaltliche Vorbereitung, danach die formale Gründung und schließlich die Eintragung ins Firmenbuch. Erst mit diesem letzten Schritt, der Eintragung ins Firmenbuch, entsteht die Gesellschaft rechtlich.
Vorbereitung und Planung
In der ersten Phase legen die Gründer die Grundstruktur der Gesellschaft fest. Dazu gehört vor allem die Entscheidung, wie die FlexCo aufgebaut sein soll und welche Ziele sie verfolgt.
Typische Vorbereitungsschritte sind:
- Festlegung der Gesellschafter und ihrer Beteiligungen
- Definition des Geschäftsmodells und Unternehmensgegenstands
- Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags
- Klärung der Geschäftsführung und internen Rollen
Diese Phase wirkt oft unspektakulär, ist aber entscheidend. Fehler oder unklare Regelungen in dieser frühen Phase führen später häufig zu rechtlichen oder wirtschaftlichen Problemen.
Notariatsakt und Unterzeichnung
Der Gesellschaftsvertrag muss grundsätzlich in Form eines Notariatsakts abgeschlossen werden. Das bedeutet, dass alle Gesellschafter den Vertrag vor einem Notar unterzeichnen.
Der Notar übernimmt dabei mehrere wichtige Aufgaben. Er prüft die Identität der Beteiligten, stellt sicher, dass der Vertrag formal korrekt ist, und klärt über rechtliche Folgen auf. Dadurch entsteht Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
Nach der Unterzeichnung folgen unmittelbar weitere formale Schritte:
- Bestellung der ersten Geschäftsführer
- Abgabe der Musterzeichnung der Geschäftsführer
- Vorbereitung des Firmenbuchantrags
In bestimmten Fällen ist gem. § 4 FlexKapGG auch eine vereinfachte oder digitale Gründung möglich. Diese Variante kommt vor allem bei Ein-Personen-Gründungen in Betracht, setzt aber standardisierte Inhalte voraus. § 4 FlexKapGG verweist auf § 9a GmbHG, in der die vereinfachte Gründung geregelt ist.
Mit dem Notartermin ist die FlexCo noch nicht vollständig gegründet. Erst die Eintragung ins Firmenbuch führt zur endgültigen Entstehung der Gesellschaft.
Firmenbucheintragung und Entstehung
Die Eintragung ins Firmenbuch ist der entscheidende Schritt der Gründung. Erst mit diesem Zeitpunkt entsteht die FlexCo als eigene juristische Person. Vorher existiert sie rechtlich noch nicht vollständig.
Das Firmenbuchgericht prüft die eingereichten Unterlagen sorgfältig. Dazu zählen insbesondere der Gesellschaftsvertrag, die Bestellung der Geschäftsführer und der Nachweis über die Einzahlung des Stammkapitals.
Typische Schritte bis zur Eintragung sind:
- Einreichung des Firmenbuchantrags durch die Geschäftsführer
- Übermittlung der Bankbestätigung über die Stammeinlagen
- Prüfung durch das Gericht auf Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit
Sobald die Eintragung erfolgt, kann die FlexCo selbstständig Rechte erwerben, Verträge abschließen und wirtschaftlich tätig werden. Ab diesem Zeitpunkt haften grundsätzlich nicht mehr die Gründer persönlich, sondern die Gesellschaft.
Rechtsformzusatz der FlexCo
Der Rechtsformzusatz ist ein verpflichtender Bestandteil des Firmennamens der FlexCo. Er zeigt nach außen klar, um welche Gesellschaftsform es sich handelt, und schafft Transparenz für Geschäftspartner, Behörden und Kunden.
Das Gesetz schreibt vor, dass jede FlexCo einen der folgenden Zusätze führen muss:
- Flexible Kapitalgesellschaft
- FlexKapG
- Flexible Company
- FlexCo
Dieser Zusatz muss zwingend im Firmenwortlaut enthalten sein. Eine Firma ohne entsprechenden Rechtsformzusatz ist rechtlich unzulässig.
Rechtliche Grundlage ist § 2 FlexKapGG, der den verpflichtenden Rechtsformzusatz ausdrücklich regelt.
In der Praxis wählen viele Unternehmen die Kurzform FlexCo, da sie international verständlich und im Geschäftsverkehr leichter verwendbar ist. Trotzdem bleibt entscheidend, dass der Zusatz immer vollständig und korrekt geführt wird, etwa auf Rechnungen, im Firmenbuch und im Geschäftsverkehr.
Stammkapital und Stammeinlagen
Das Stammkapital bildet die finanzielle Grundlage der FlexCo. Es zeigt nach außen, mit welchem Mindestkapital die Gesellschaft ausgestattet ist, und dient als wichtiger Vertrauensfaktor für Geschäftspartner.
Bei der FlexCo beträgt das gesetzliche Mindeststammkapital € 10.000. Davon muss ein Teil vor der Eintragung tatsächlich einbezahlt werden.
Die Stammeinlagen sind die Beiträge der einzelnen Gesellschafter. Dabei gilt eine wichtige Besonderheit: Eine einzelne Stammeinlage kann gem. § 3 FlexKapGG bereits ab € 1 übernommen werden. Für die tatsächliche Einzahlung regelt das Gesetz klare Mindestvorgaben. Nach § 5 FlexKapGG muss auf jede bar zu leistende Stammeinlage mindestens ein Viertel eingezahlt werden, jedenfalls aber mindestens 1 Euro.
Mögliche Beteiligungen sind:
- Stückanteile
- Geschäftsanteile
- Unternehmenswert-Anteile
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Die FlexCo ermöglicht eine flexible Kombination unterschiedlicher Beteiligungsformen, die sich gezielt an die Bedürfnisse von Gründern, Investoren und Mitarbeitern anpassen lässt.“
Stückanteile gem. § 13 FlexKapGG
Die FlexCo ermöglicht erstmals ausdrücklich die Verwendung von Stückanteilen. Dabei werden Geschäftsanteile nicht mehr als einheitlicher Gesamtanteil gehalten, sondern in mehrere einzelne Anteile (Shares) aufgeteilt. Jeder dieser Stückanteile ist mit einer Stimme verbunden und muss einen Nennbetrag von mindestens € 1 aufweisen.
Ein Gesellschafter kann daher mehrere solcher Anteile halten und über jeden einzelnen Anteil gesondert verfügen.
Diese Struktur schafft deutlich mehr Flexibilität bei der Beteiligung:
- Beteiligungen lassen sich exakt aufteilen
- Anteile können einzeln übertragen werden
- Unterschiedliche Beteiligungsmodelle werden einfacher umsetzbar
Zusätzlich erlaubt die FlexCo die Einführung verschiedener Anteilsgattungen. Diese können mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ausgestattet werden, etwa mit Vorzugsrechten beim Gewinn oder bei einem Unternehmensverkauf.
Wer mehrere Stückanteile hält, kann sein Stimmrecht daher aufteilen und unterschiedlich ausüben. Das ist besonders relevant bei Treuhandkonstruktionen oder bei Beteiligungen mehrerer wirtschaftlicher Eigentümer.
Geschäftsanteile mit Stimmrecht
Geschäftsanteile mit Stimmrecht bilden den klassischen Kern der FlexCo. Wer solche Anteile hält, kann aktiv an Entscheidungen der Gesellschaft teilnehmen und über wichtige Fragen mitbestimmen.
Das Stimmrecht richtet sich in der Regel nach der Höhe der Beteiligung. Je größer der Anteil, desto stärker ist der Einfluss auf Beschlüsse der Gesellschafter.
Typische Rechte von Gesellschaftern mit Stimmrecht sind:
- Teilnahme an Gesellschafterbeschlüssen
- Mitbestimmung bei grundlegenden Entscheidungen
- Einfluss auf die strategische Ausrichtung des Unternehmens
Diese Anteile sichern die Kontrolle über die Gesellschaft. Gerade Gründer achten darauf, hier eine klare Struktur zu schaffen, damit die Entscheidungsfähigkeit langfristig erhalten bleibt.
Unternehmenswert-Anteile ohne Stimmrecht gem. § 9 FlexKapGG
Die Unternehmenswert-Anteile sind eine Besonderheit der FlexCo. Sie ermöglichen eine wirtschaftliche Beteiligung am Unternehmen, ohne dass ein Stimmrecht entsteht. Ein solcher Anteil kann bereits ab einer Stammeinlage von 1 Cent ausgegeben werden. Dadurch eignet sich dieses Modell besonders für Mitarbeiterbeteiligungen oder kleine Investitionen.
Inhaber solcher Anteile profitieren vor allem finanziell. Sie nehmen am Gewinn und an einem möglichen Verkaufserlös teil, greifen aber nicht in die Unternehmensführung ein. Dadurch bleibt die Kontrolle bei den klassischen Gesellschaftern, während gleichzeitig eine Beteiligung am Unternehmenserfolg möglich ist.
Typische Merkmale dieser Anteile:
- Kein Stimmrecht bei Entscheidungen
- Beteiligung am Gewinn und am Unternehmenswert
- Begrenzung auf maximal knapp unter 25 Prozent des Stammkapitals
Ein wichtiger Unterschied zur klassischen Beteiligung betrifft die Transparenz im Firmenbuch. Die einzelnen Inhaber von Unternehmenswert-Anteilen werden dort nicht namentlich eingetragen. Stattdessen erscheint im Firmenbuch nur, dass solche Anteile bestehen und in welcher Gesamthöhe sie ausgegeben wurden.
Die konkreten Personen und ihre Beteiligung werden intern im sogenannten Anteilsbuch der Gesellschaft geführt. Dieses enthält die Namen der Beteiligten sowie die jeweilige Höhe ihrer Einlage.
Überblick
| Merkmal | Geschäftsanteile | Stückanteile | Unternehmenswert-Anteile |
|---|
| Grundidee | Klassische Beteiligung an der Gesellschaft | Aufteilung von Stammkapital in kleinere Einheiten | Reine wirtschaftliche Beteiligung ohne Stimmrecht |
| Mindestbetrag | ab € 1 | € 1 pro Stückanteil | ab 1 Cent |
| Stimmrecht | Ja | Ja | Nein (grundsätzlich) |
| Gewinnbeteiligung | Ja | Ja | Ja |
| Teilnahme an Generalversammlung | Ja | Ja | Ja (ohne Stimmrecht) |
| Eintragung im Firmenbuch | Namentlich sichtbar | Namentlich sichtbar | Nur Gesamthöhe sichtbar, keine Namen |
| Interne Dokumentation | Firmenbuch und Gesellschafterliste | Firmenbuch und Gesellschafterliste | Anteilsbuch der Gesellschaft |
| Gesetzliche Begrenzung | Keine besondere Grenze | Keine besondere Grenze | Maximal unter 25 % Prozent des Stammkapitals |
| Übertragbarkeit | Formgebunden (Notar oder Rechtsanwalt) | Wie Geschäftsanteile | Vereinfachte Schriftform möglich |
Organisation und Vertretung der Gesellschaft
Die FlexCo ist eine juristische Person. Sie kann daher nicht selbst handeln, sondern benötigt Personen, die sie nach außen vertreten. Diese Aufgabe übernehmen die Geschäftsführer.
Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt grundsätzlich nach denselben Regeln wie bei der GmbH. In der Praxis bedeutet das: Die Gesellschafter entscheiden, wer die Geschäftsführung übernimmt, und halten diese Entscheidung im Rahmen der Gründung fest.
Die Geschäftsführung sorgt dafür, dass die Gesellschaft im Alltag funktioniert. Sie trifft operative Entscheidungen, schließt Verträge ab und vertritt die FlexCo gegenüber Behörden, Kunden und Geschäftspartnern.
Typische Aufgaben der Geschäftsführung:
- Vertretung der Gesellschaft nach außen
- Führung der laufenden Geschäfte
- Umsetzung der Beschlüsse der Gesellschafter
Die Geschäftsführer tragen eine hohe Verantwortung. Bei Pflichtverletzungen oder rechtswidrigem Verhalten können sie unter Umständen persönlich haften.
Gewerbeberechtigung und rechtliche Anforderung
Sobald die FlexCo eine gewerbliche Tätigkeit ausüben möchte, benötigt sie eine entsprechende Gewerbeberechtigung. Ohne diese darf das Unternehmen viele Tätigkeiten rechtlich nicht ausführen.
Wichtig ist, dass die Gewerbeberechtigung auf die Gesellschaft selbst lautet und nicht auf eine einzelne Person. Da die FlexCo erst mit der Eintragung ins Firmenbuch entsteht, kann die Anmeldung auch erst danach erfolgen.
Zu den zentralen Anforderungen gehören:
- Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für das jeweilige Gewerbe
- Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch
- Zuständige Anmeldung bei der Gewerbebehörde
Diese Schritte stellen sicher, dass die Tätigkeit rechtlich zulässig ausgeübt wird und keine Verwaltungsstrafen drohen.
Anmeldung eines Gewerbes
Die Anmeldung eines Gewerbes erfolgt bei der zuständigen Behörde und ist ein notwendiger Schritt für den operativen Start der FlexCo.
Dabei wird festgelegt, welche konkrete Tätigkeit das Unternehmen ausüben möchte. Die Behörde prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere ob eine geeignete Person für die gewerbliche Leitung vorhanden ist.
Typischer Ablauf der Gewerbeanmeldung:
- Festlegung des konkreten Gewerbes
- Einreichung der Unterlagen bei der Behörde
- Prüfung und Erteilung der Gewerbeberechtigung
Nach erfolgreicher Anmeldung darf die FlexCo ihre Tätigkeit offiziell aufnehmen. Ohne diesen Schritt bleibt die Gesellschaft zwar rechtlich bestehen, kann aber nicht aktiv am Markt auftreten.
Rolle des gewerberechtlichen Geschäftsführers
Der gewerberechtliche Geschäftsführer übernimmt eine zentrale Funktion innerhalb der FlexCo, sobald ein Gewerbe ausgeübt wird. Er sorgt dafür, dass alle gewerberechtlichen Vorschriften eingehalten werden und der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird.
Diese Rolle ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn für das ausgeübte Gewerbe ein Befähigungsnachweis erforderlich ist. Die Person muss daher sowohl fachlich geeignet als auch tatsächlich im Unternehmen tätig sein.
Typische Anforderungen an den gewerberechtlichen Geschäftsführer:
- Erfüllung aller persönlichen und fachlichen Voraussetzungen
- Tatsächliche Tätigkeit im Betrieb
- Verantwortung für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften
Der gewerberechtliche Geschäftsführer trägt eine besondere Verantwortung. Bei Verstößen gegen gewerberechtliche Vorschriften können persönliche Konsequenzen entstehen. Daher sollte diese Rolle sorgfältig ausgewählt und klar geregelt werden.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Die Gründung einer FlexCo wirkt auf den ersten Blick unkompliziert. In der Praxis entscheiden aber schon der Gesellschaftsvertrag, die Beteiligungsstruktur und die Regelungen zu Geschäftsführung, Gewinnverteilung und Anteilsübertragung darüber, ob die Gesellschaft später stabil funktioniert. Gerade bei mehreren Gründern, Investoren oder Mitarbeiterbeteiligungen entstehen schnell Fragen, die ein Mustervertrag nicht sauber löst.
Anwaltliche Unterstützung hilft Ihnen, die FlexCo nicht nur formal richtig, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll und konfliktfest zu gründen.
- Rechtssicherer Gesellschaftsvertrag: klare Regeln zu Geschäftsanteilen, Unternehmenswert-Anteilen, Stimmrechten, Austritt, Tod, Verkauf und Streitfällen.
- Bessere Vorbereitung auf Investoren: saubere Beteiligungsstruktur, flexible Kapitalmaßnahmen und verständliche Regelungen für spätere Finanzierungsrunden.
- Weniger Risiko bei der Gründung: Prüfung der Unterlagen, Abstimmung mit Notar, Bank und Firmenbuch sowie Vermeidung teurer Verbesserungsaufträge.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „So stellen Sie sicher, dass Ihre FlexCo von Anfang an rechtlich sauber, wirtschaftlich durchdacht und langfristig tragfähig aufgesetzt ist.“