Gratis Erstgespräch
Online Terminauswahl
Online Terminauswahl

Enterbung

Enterbung bedeutet, dass ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteilsanspruch ganz oder teilweise verliert. Dieser Entzug erfolgt ausschließlich durch eine letztwillige Verfügung und ist nur dann wirksam, wenn ein gesetzlicher Enterbungsgrund vorliegt. Die Enterbung kann ausdrücklich oder in bestimmten Fällen auch stillschweigend durch bewusste Übergehung erfolgen. Sie trifft ausschließlich die konkret genannte Person. Nachkommen bleiben pflichtteilsberechtigt, sofern nicht auch gegen sie ein eigener Enterbungsgrund besteht.

Enterbung ist der Entzug des Pflichtteils durch Testament bei Vorliegen gesetzlicher Gründe. Sie muss formgültig und gut begründet sein.

Wann ist eine Enterbung wirksam? Erfahren Sie Voraussetzungen, Gründe und Folgen. Einfach erklärt und rechtlich fundiert.

Pflichtteilsberechtigt

Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich:

Eltern und Geschwister zählen seit der Erbrechtsreform 2017 nicht mehr zu den Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben und kein Anspruch auf bestimmte Vermögensgegenstände.

Voraussetzungen für eine wirksame Enterbung

Eine Enterbung ist nur gültig, wenn:

  1. eine formgültige letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vorliegt,
  2. ein gesetzlich anerkannter Enterbungsgrund gegeben ist und
  3. dieser Grund kausal für die Enterbung war.

Auch wenn das Gesetz die Angabe des Grundes nicht zwingend vorschreibt, empfiehlt sich eine klare Begründung. Denn: Nur ein nachweisbarer Grund trägt eine Enterbung vor Gericht.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„In der Praxis scheitern Enterbungen oft nicht am Grund, sondern an der unklaren Formulierung. Wer wirksam enterben will, muss sauber arbeiten.“

Gesetzliche Enterbungsgründe

Das Gesetz zählt die Enterbungsgründe abschließend auf. Dazu gehören:

Ein bloßer familiärer Konflikt oder Kontaktabbruch reicht nicht. Das Gesetz verlangt ein besonders schwerwiegendes Verhalten.

Enterbung aus guter Absicht

Der Pflichtteil kann auch entzogen werden, wenn der Erblasser befürchtet, dass ein verschwenderischer Lebensstil des Pflichtteilsberechtigten den Nachkommen schadet. In diesem Fall muss der Pflichtteil direkt an dessen Kinder weitergegeben werden. Existieren zum Zeitpunkt des Erbanfalls keine Kinder, ist diese Enterbung unwirksam.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Enterbung in guter Absicht ist keine Strafe. Sondern ein Schutzinstrument für nachfolgende Generationen.“

Still­schwei­gen­de Enter­bung durch Über­gehung

Die Enterbung kann auch durch bewusste Nichtberücksichtigung in einer letztwilligen Verfügung erfolgen. Diese stillschweigende Enterbung gilt nur dann, wenn tatsächlich ein gesetzlicher Enterbungsgrund vorliegt. Fehlt dieser, wird die Übergehung als „Setzen auf den Pflichtteil“ gewertet.

Irrtümliche Übergehung

Wusste der Erblasser nicht, dass ein pflichtteilsberechtigtes Kind existiert, gilt eine gesetzliche Vermutung: Er wollte diesem Kind zumindest den Mindestanteil zukommen lassen. War dieses Kind das Einzige, tritt im Zweifel die gesetzliche Erbfolge ein.

Beweislast und Kausalität

Die Beweislast für den Enterbungsgrund trägt der Pflichtteilschuldner, meist der Erbe. Das Gesetz vermutet, dass ein nachgewiesener Grund auch kausal für die Enterbung war. Diese Vermutung gilt sowohl für ausdrückliche als auch für stillschweigende Enterbungen.

Folgen einer wirksamen Enterbung

Widerruf und Verzeihung

Der Erblasser kann die Enterbung aufheben durch:

Beispiele aus der Praxis

Handlungsempfehlungen für Erblasser

Handlungsempfehlungen für Enterbte

Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchen

Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung

Enterbungsklauseln gehören zu den rechtlich sensibelsten Bereichen des österreichischen Erbrechts. Schon kleine Formfehler oder unklare Formulierungen können dazu führen, dass die Enterbung wirkungslos bleibt. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, eine Enterbung rechtssicher, nachvollziehbar und gerichtsfest zu gestalten.

Das bieten wir Ihnen konkret:

Vertrauen Sie auf fundiertes Fachwissen und langjährige Erfahrung im österreichischen Erbrecht. Wir begleiten Sie von der Erstberatung bis zur Umsetzung oder gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ziele.

Online TerminauswahlGratis Erstgespräch buchen

Häufig gestellte Fragen – FAQ

Gratis Erstgespräch

Jetzt Wunschtermin wählen:

Zuletzt geändert: 18.08.2025
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
Gratis Erstgespräch: jetzt buchen
Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

Unser Team