Enterbung
- Enterbung
- Pflichtteilsberechtigt
- Voraussetzungen für eine wirksame Enterbung
- Gesetzliche Enterbungsgründe
- Enterbung aus guter Absicht
- Stillschweigende Enterbung durch Übergehung
- Irrtümliche Übergehung
- Beweislast und Kausalität
- Folgen einer wirksamen Enterbung
- Widerruf und Verzeihung
- Beispiele aus der Praxis
- Handlungsempfehlungen für Erblasser
- Handlungsempfehlungen für Enterbte
- Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
- Häufig gestellte Fragen – FAQ
Enterbung
Enterbung bedeutet, dass ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteilsanspruch ganz oder teilweise verliert. Dieser Entzug erfolgt ausschließlich durch eine letztwillige Verfügung und ist nur dann wirksam, wenn ein gesetzlicher Enterbungsgrund vorliegt. Die Enterbung kann ausdrücklich oder in bestimmten Fällen auch stillschweigend durch bewusste Übergehung erfolgen. Sie trifft ausschließlich die konkret genannte Person. Nachkommen bleiben pflichtteilsberechtigt, sofern nicht auch gegen sie ein eigener Enterbungsgrund besteht.
Enterbung ist der Entzug des Pflichtteils durch Testament bei Vorliegen gesetzlicher Gründe. Sie muss formgültig und gut begründet sein.

Pflichtteilsberechtigt
Pflichtteilsberechtigt sind ausschließlich:
- die Nachkommen (Kinder, Enkel etc.) und
- der Ehegatte oder eingetragene Partner.
Eltern und Geschwister zählen seit der Erbrechtsreform 2017 nicht mehr zu den Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben und kein Anspruch auf bestimmte Vermögensgegenstände.
Voraussetzungen für eine wirksame Enterbung
Eine Enterbung ist nur gültig, wenn:
- eine formgültige letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vorliegt,
- ein gesetzlich anerkannter Enterbungsgrund gegeben ist und
- dieser Grund kausal für die Enterbung war.
Auch wenn das Gesetz die Angabe des Grundes nicht zwingend vorschreibt, empfiehlt sich eine klare Begründung. Denn: Nur ein nachweisbarer Grund trägt eine Enterbung vor Gericht.

Harlander & Partner Rechtsanwälte „In der Praxis scheitern Enterbungen oft nicht am Grund, sondern an der unklaren Formulierung. Wer wirksam enterben will, muss sauber arbeiten.“
Gesetzliche Enterbungsgründe
Das Gesetz zählt die Enterbungsgründe abschließend auf. Dazu gehören:
- Schwere Straftaten gegen den Erblasser (z. B. Körperverletzung, Betrug (nur vorsätzliche Delikte mit Strafdrohung über ein Jahr)
- Gleiche Straftaten gegen nahestehende Personen (z. B. Ehepartner, Kinder, Lebensgefährte)
- Vereitelung oder Manipulation des letzten Willens
- Verwerfliche Zufügung schweren seelischen Leids
- Grobe Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten
- Verurteilung zu lebenslanger oder 20-jähriger Freiheitsstrafe
Ein bloßer familiärer Konflikt oder Kontaktabbruch reicht nicht. Das Gesetz verlangt ein besonders schwerwiegendes Verhalten.
Enterbung aus guter Absicht
Der Pflichtteil kann auch entzogen werden, wenn der Erblasser befürchtet, dass ein verschwenderischer Lebensstil des Pflichtteilsberechtigten den Nachkommen schadet. In diesem Fall muss der Pflichtteil direkt an dessen Kinder weitergegeben werden. Existieren zum Zeitpunkt des Erbanfalls keine Kinder, ist diese Enterbung unwirksam.

Harlander & Partner Rechtsanwälte „Die Enterbung in guter Absicht ist keine Strafe. Sondern ein Schutzinstrument für nachfolgende Generationen.“
Stillschweigende Enterbung durch Übergehung
Die Enterbung kann auch durch bewusste Nichtberücksichtigung in einer letztwilligen Verfügung erfolgen. Diese stillschweigende Enterbung gilt nur dann, wenn tatsächlich ein gesetzlicher Enterbungsgrund vorliegt. Fehlt dieser, wird die Übergehung als „Setzen auf den Pflichtteil“ gewertet.
Irrtümliche Übergehung
Wusste der Erblasser nicht, dass ein pflichtteilsberechtigtes Kind existiert, gilt eine gesetzliche Vermutung: Er wollte diesem Kind zumindest den Mindestanteil zukommen lassen. War dieses Kind das Einzige, tritt im Zweifel die gesetzliche Erbfolge ein.
Beweislast und Kausalität
Die Beweislast für den Enterbungsgrund trägt der Pflichtteilschuldner, meist der Erbe. Das Gesetz vermutet, dass ein nachgewiesener Grund auch kausal für die Enterbung war. Diese Vermutung gilt sowohl für ausdrückliche als auch für stillschweigende Enterbungen.
Folgen einer wirksamen Enterbung
- Der Pflichtteilsanspruch entfällt zur Gänze oder teilweise.
- Die enterbte Person bleibt dennoch erbfähig, wenn sie im Testament als Erbin eingesetzt wurde.
- Nachkommen der enterbten Person behalten ihren Pflichtteilsanspruch, sofern nicht auch sie enterbt werden.
- Es bleibt ein Anspruch auf notwendigen Unterhalt gegen die Verlassenschaft.
Widerruf und Verzeihung
Der Erblasser kann die Enterbung aufheben durch:
- ausdrücklichen Widerruf (formgültige Verfügung),
- stillschweigenden Widerruf (z. B. spätere Zuwendung an die enterbte Person) oder
- Verzeihung, wenn eine neue Verfügung nicht mehr möglich ist (z. B. wegen Testierunfähigkeit). Entscheidend ist, dass aus dem Verhalten des Erblassers klar hervorgeht, dass er die Enterbung nicht mehr aufrechterhalten will.
Beispiele aus der Praxis
- Wer den Erblasser betrügt, misshandelt oder zur Testamentsänderung zwingt, erfüllt in der Regel die Voraussetzungen für eine Enterbung oder sogar Erbunwürdigkeit.
- Wird der Pflichtteil aus Sorge um die Kinder des Enterbten entzogen und an diese weitergegeben, handelt es sich um eine Enterbung aus guter Absicht.
Handlungsempfehlungen für Erblasser
- Lassen Sie sich rechtlich beraten, bevor Sie eine Enterbung verfügen.
- Dokumentieren Sie die Vorfälle und speichern Sie Beweise sicher.
- Achten Sie auf eine klare Begründung im Testament.
- Prüfen Sie, ob eine Pflichtteilsminderung ausreicht.
Handlungsempfehlungen für Enterbte
- Hinterfragen Sie den behaupteten Enterbungsgrund.
- Prüfen Sie die Formgültigkeit der Verfügung.
- Sichern Sie entlastende Beweise.
- Beachten Sie Anfechtungs- und Geltendmachungsfristen.
- Lassen Sie Ihren Anspruch auf Pflichtteil oder Unterhalt rechtlich prüfen.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Enterbungsklauseln gehören zu den rechtlich sensibelsten Bereichen des österreichischen Erbrechts. Schon kleine Formfehler oder unklare Formulierungen können dazu führen, dass die Enterbung wirkungslos bleibt. Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, eine Enterbung rechtssicher, nachvollziehbar und gerichtsfest zu gestalten.
Das bieten wir Ihnen konkret:
- Rechtssichere Formulierung Ihrer Enterbung: Wir prüfen, ob ein gesetzlicher Grund tatsächlich vorliegt, und verfassen die nötigen Anordnungen in einer formgültigen letztwilligen Verfügung.
- Prüfung und Anfechtung einer Enterbung: Wenn Sie enterbt wurden, klären wir, ob der Grund berechtigt ist, und vertreten Ihre Interessen im Pflichtteilsverfahren.
- Strategische Gestaltung mit Alternativen: Nicht immer ist eine Enterbung die beste Lösung. Wir zeigen Ihnen Alternativen wie Pflichtteilsminderung, Schenkungen oder Vermächtnisse auf.
- Absicherung durch Dokumentation: Wir helfen Ihnen, Beweise für den Enterbungsgrund rechtssicher zu sichern und im Testamentsdepot zu verwahren.
Vertrauen Sie auf fundiertes Fachwissen und langjährige Erfahrung im österreichischen Erbrecht. Wir begleiten Sie von der Erstberatung bis zur Umsetzung oder gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ziele.
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