Fahrnisexekution
Fahrnisexekution
Die Fahrnisexekution ist eine Möglichkeit, offene Schulden durch die Pfändung von Sachen einzutreiben. Der Gerichtsvollzieher führt die Exekution durch und kommt dafür meist direkt zum Verpflichteten. Trifft er diesen an, fordert er ihn zur Zahlung der offenen Forderung auf. Erfolgt keine Zahlung, kann der Gerichtsvollzieher Wertgegenstände wie Möbel, Elektrogeräte oder Fahrzeuge pfänden.
Die Fahrnisexekution ist in § 249 EO geregelt. Der Gerichtsvollzieher führt die Pfändung im Auftrag des Gerichts durch und sorgt dafür, dass das Verfahren rechtmäßig abläuft.
Parteien der Fahrnisexekution
Bei der Fahrnisexekution gibt es zwei Hauptparteien. Die betreibende Partei ist der Gläubiger, der eine offene Geldforderung durchsetzen möchte. Die verpflichtete Partei ist der Schuldner, dessen bewegliche Sachen gepfändet werden. Außerdem spielt der Gerichtsvollzieher eine zentrale Rolle, weil er mit dem Vollzug der Fahrnisexekution beauftragt ist.
Gerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzieher führt die Fahrnisexekution in der Praxis durch. Er sucht den Schuldner auf, nimmt pfändbare bewegliche Sachen auf und dokumentiert, welche Gegenstände für die Exekution in Frage kommen. Finden sich verwertbare Sachen, sorgt der Gerichtsvollzieher dafür, dass diese gepfändet und später verwertet werden können. Die Aufgabe des Gerichtsvollziehers ist es, den Vollzug ordnungsgemäß, sachlich und rechtlich korrekt durchzuführen.
Der Gerichtsvollzieher legt den Zeitpunkt einer Fahrnisexekution selbst fest und wählt ihn so, dass der Vollzug möglichst erfolgreich durchgeführt werden kann. Zwischen 22 Uhr und 6 Uhr sowie an Wochenenden und Feiertagen darf er nur handeln, wenn besondere Dringlichkeit vorliegt oder ein vorheriger Versuch zu normalen Tageszeiten erfolglos war.
Zusätzlich gibt es eine feste Frist, innerhalb derer der Gerichtsvollzieher über den Stand des Verfahrens berichten muss: Spätestens nach vier Monaten ist ein erster Bericht fällig, der sich auf sechs Monate verlängert, wenn innerhalb der ersten vier Monate bereits eine Pfändung vorgenommen wurde.
Ablauf der Fahrnisexekution
Die Fahrnisexekution zählt zu den am häufigsten genutzten Exekutionsmitteln. Die betreibende Partei bringt einen Exekutionsantrag ein.
Nach der Bewilligung des Exekutionsantrags läuft das Verfahren in folgenden Schritten ab:
- Pfändung: Der Gerichtsvollzieher nimmt bewegliche Gegenstände des Verpflichteten auf und sichert diese.
- Öffentlicher Verkauf: Die gepfändeten Sachen werden versteigert, meist über eine gerichtliche Versteigerung.
- Verteilung des Erlöses: Der Erlös aus dem Verkauf wird zur Begleichung der offenen Forderung an den Betreibenden ausgezahlt.
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Das Auffindungsverfahren
Nach der Bewilligung der Fahrnisexekution beginnt das sogenannte Auffindungsverfahren. Der Gerichtsvollzieher erhält den Auftrag, die Pfändung durchzuführen. Er bleibt so lange tätig, bis die Forderung eingebracht ist oder feststeht, dass dies nicht möglich ist.
Der Gerichtsvollzieher führt den Vollzug durch, ohne den Verpflichteten vorher zu benachrichtigen, um Hindernisse zu vermeiden.
Pfändung
Der Gerichtsvollzieher führt die Pfändung durch, indem er die im Besitz des Verpflichteten befindlichen Gegenstände aufnimmt und im sogenannten Pfändungsprotokoll festhält. In diesem Protokoll werden alle gepfändeten Sachen genau beschrieben.
Durch die Pfändung erwirbt die betreibende Partei ein Pfandrecht an diesen Gegenständen. Die gepfändeten Gegenstände sichern die offene Forderung, und der Gläubiger darf sie verkaufen, sofern der Schuldner nicht bezahlt.
Unpfändbare Gegenstände
Nicht alles, was sich im Besitz der verpflichteten Partei befindet, darf der Gerichtsvollzieher pfänden. Das Gesetz schützt bestimmte Dinge, die für ein einfaches Leben notwendig sind. Von der Pfändung ausgenommen sind unter anderem:
- Dinge des persönlichen Gebrauchs, die eine bescheidene Lebensführung ermöglichen
- Lebensmittel und Heizmaterial
- Haustiere
- Lernbehelfe, etwa Schulbücher oder Arbeitsmaterialien
- Familienfotos und Erinnerungsstücke
Sperrfrist
Ist ein Fahrnisvollzug erfolglos, weil der Gerichtsvollzieher beim Schuldner nichts oder zu wenig Verwertbares findet, tritt eine Sperrfrist ein. Das bedeutet: Ein neuer Versuch, beim selben Schuldner bewegliche Sachen zu pfänden, darf grundsätzlich erst nach Ablauf von sechs Monaten wieder durchgeführt werden.
Die Sperrfrist soll verhindern, dass der Schuldner in kurzen Abständen immer wieder vom Gerichtsvollzieher aufgesucht wird, obwohl sich an seiner finanziellen Situation nichts geändert hat. Nur wenn sich nachweislich neue pfändbare Gegenstände beim Schuldner oder ein neuer Vollzugsort ergeben, kann auch früher wieder ein Vollzug versucht werden.
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Vorrang der Gehaltsexekution
Man versucht zuerst, die offene Forderung über das Einkommen des Schuldners einzubringen. Nur wenn keine pfändbaren Einkünfte vorhanden sind oder die Gehaltsexekution erfolglos bleibt, wird die Fahrnisexekution vollzogen.
Dieser Vorrang verhindert, dass unnötig in das Eigentum der verpflichteten Partei eingegriffen wird. Eine Gehaltsexekution ermöglicht es, die Rückzahlung direkt über den Arbeitgeber des Verpflichteten abzuwickeln. Erst wenn dieser Weg scheitert, setzt das Gericht die Fahrnisexekution fort und ermöglicht den Zugriff auf pfändbare Gegenstände.
Anders verhält es sich bei Exekutionen gegen Unternehmen: In solchen Fällen ist die Fahrnisexekution häufig der erste Schritt. Während bei natürlichen Personen meist zunächst das Einkommen herangezogen wird, beginnt man bei Unternehmen oft damit, bewegliche Vermögenswerte zu pfänden.
Abgabe eines Vermögensverzeichnisses
Bleiben sowohl die Gehalts- als auch die Fahrnisexekution erfolglos, wird der Schuldner häufig zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet. Darin muss er sämtliche Vermögenswerte wie Kontoguthaben, Sparbücher oder Mieteinnahmen vollständig angeben.
Das Vermögensverzeichnis dient dazu, die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Schuldners beurteilen zu können.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Ein Rechtsanwalt stellt den Antrag korrekt und sorgt dafür, dass der Vollzug rechtmäßig erfolgt. Auch bei ergebnislosen Pfändungen oder bei Fragen zur Sperrfrist kann anwaltliche Begleitung entscheidend sein, um Zeitverluste zu vermeiden.
Eine spezialisierte Anwaltskanzlei stellt durch professionelle Unterstützung sicher, dass die Exekution effizient, rechtssicher und im Interesse des Mandanten abgewickelt wird.
- Begleitung durch das gesamte Verfahren
- Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche
- Wahrung Ihrer Rechte und Interessen