Exekutionsverfahren
Exekutionsverfahren
Wer einen Anspruch gegen eine andere Person hat, darf diesen nicht eigenmächtig durchsetzen. Das Verbot der Selbsthilfe bedeutet, dass sich niemand das Geschuldete einfach selbst verschaffen darf, auch dann nicht, wenn er im Recht ist. Stattdessen muss der Anspruch zuerst in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden. Der Anspruch wird in einem Exekutionstitel festgestellt. Dazu gehören etwa Zahlungsbefehle, Urteile, Beschlüsse oder gerichtliche Vergleiche.
Ein Exekutionstitel berechtigt den Gläubiger jedoch noch immer nicht dazu, selbst Maßnahmen gegen den Schuldner zu setzen. Er kann aber verlangen, dass der Staat den Anspruch zwangsweise durchsetzt. Genau dafür dient das Exekutionsverfahren.
Das Exekutionsverfahren ist das geordnete Verfahren, in dem Gerichte und Gerichtsvollzieher tätig werden, um Geldforderungen oder andere Ansprüche tatsächlich hereinzubringen. Der Gläubiger erhält damit kein eigenes Zwangsrecht, sondern das Recht, die staatliche Vollstreckung zu beantragen. Erst dadurch wird aus dem festgestellten Anspruch eine tatsächliche Durchsetzbarkeit.
Exekutionsarten
Wie ein Exekutionsverfahren konkret abläuft, hängt davon ab, welcher Anspruch durchgesetzt werden soll. Das Gesetz unterscheidet zwei große Bereiche. In der Exekution wegen Geldforderungen geht es darum, einen Geldbetrag hereinzubringen. Sie umfasst alle Maßnahmen, mit denen Vermögen des Schuldners verwertet oder abgeschöpft wird, um die offene Geldforderung zu begleichen.
In anderen Fällen muss hingegen eine bestimmte Handlung durchgesetzt werden oder der Schuldner muss etwas dulden oder unterlassen. Dies betrifft etwa Räumungen, Herausgaben von Gegenständen oder die zwangsweise Durchsetzung einer Verpflichtung, die nicht in Geld besteht.
Die Vielzahl an Exekutionsarten besteht, da unterschiedliche Arten von Ansprüchen und Vermögen jeweils ein eigenes, geeignetes Vollstreckungsinstrument erfordern.
Exekution wegen Geldforderungen
Die Exekution wegen Geldforderungen ist weiter untergliedert, weil unterschiedliche Vermögensbestandteile betroffen sein können. Wird auf unbewegliches Vermögen zugegriffen, kommen etwa die zwangsweise Begründung eines Pfandrechts, die Verwaltung einer Liegenschaft oder die Zwangsversteigerung in Betracht.
Wird auf bewegliches Vermögen zugegriffen, unterscheidet man drei zentrale Formen. Dazu zählt die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen, die sogenannte Fahrnisexekution. Ebenso möglich ist die Exekution auf Geldforderungen des Schuldners, etwa auf sein Gehalt. Schließlich kann auch auf jegliche sonstige Vermögensrechte zugegriffen werden, wenn diese verwertbar sind.
Peter HarlanderHarlander & Partner Rechtsanwälte „Das Exekutionsverfahren sichert, dass Ansprüche nicht nur bestehen, sondern auch realisiert werden.“
Parteien im Exekutionsverfahren
Im Exekutionsverfahren stehen sich zwei Hauptparteien gegenüber. Auf der einen Seite befindet sich der betreibende Gläubiger. Er ist die Person, die einen vollstreckbaren Anspruch besitzt und diesen durch einen Exekutionsantrag durchsetzen möchte. Auf der anderen Seite steht der Verpflichtete. Er ist die Person, gegen die sich die Exekution richtet, weil er die geschuldete Leistung nicht freiwillig erbracht hat.
Diese beiden Parteien bilden den Kern jedes Exekutionsverfahrens, unabhängig davon, welche Exekutionsart gewählt wird oder welches Vermögen betroffen ist.
Neben Gläubiger, Schuldner und Gericht können im Exekutionsverfahren weitere Stellen eine wichtige Rolle spielen. Bei einer Fahrnisexekution wird der Gerichtsvollzieher tätig. Er ist dafür zuständig, bewegliche Sachen des Schuldners aufzufinden, zu pfänden und gegebenenfalls sicherzustellen. Bei einer Gehaltsexekution kommt hingegen der Arbeitgeber als Drittschuldner ins Spiel. Er muss prüfen, welcher Teil des Einkommens pfändbar ist, und den entsprechenden Betrag an den betreibenden Gläubiger abführen. Ob und welche zusätzliche Partei beteiligt ist, hängt daher immer von der Art der Exekution ab.
Ablauf des Exekutionsverfahrens
Am Beginn steht immer ein formeller Exekutionsantrag des Gläubigers. Erst mit diesem Antrag wird das Gericht tätig. Das Gericht prüft, ob der Antrag vollständig und rechtlich korrekt ist. Ist das nicht der Fall, wird der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt. Der Gläubiger erhält dann die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen, fehlende Angaben nachzureichen oder Fehler zu korrigieren.
Sobald das Gericht den Antrag bewilligt hat, beginnt die Zwangsvollstreckung. Je nach Exekutionsart werden Gerichtsvollzieher, Drittschuldner, Grundbuchgerichte oder andere Stellen tätig, um die konkrete Maßnahme durchzuführen.
Das Exekutionsverfahren endet durch:
- erfolgreichen Vollzug, wenn die geschuldete Leistung hereingebracht oder verwertet wurde
- förmliche Einstellung, wenn das Verfahren aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht weitergeführt werden kann
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Das Gericht kann über einen Exekutionsantrag im sogenannten vereinfachten Bewilligungsverfahren entscheiden, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Dieses Verfahren ist nur für Geldforderungen gedacht und soll eine rasche Bewilligung ohne umfangreiche Prüfung ermöglichen.
Voraussetzung ist unter anderem, dass die Forderung einen Betrag von 50.000 Euro an Kapital nicht übersteigt. Außerdem darf für die Bewilligung keine weitere Urkunde erforderlich sein, und der Gläubiger muss sich auf einen inländischen oder anerkannten ausländischen Exekutionstitel stützen.
Einspruch gegen die Bewilligung
Wird die Exekution im vereinfachten Bewilligungsverfahren bewilligt, kann der Verpflichtete Einspruch erheben. Ein solcher Einspruch ist jedoch nur in engen Grenzen möglich. Der Schuldner kann damit lediglich geltend machen, dass ein geeigneter Exekutionstitel fehlt oder dass der Exekutionstitel nicht mit den Angaben im Exekutionsantrag übereinstimmt. Die Frist für den Einspruch beträgt 14 Tage ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bewilligungsbeschlusses. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Der Einspruch muss auch nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.
Ihre Vorteile mit anwaltlicher Unterstützung
Eine anwaltliche Begleitung stellt sicher, dass der Exekutionsantrag vollständig, korrekt und rechtzeitig eingebracht wird und nicht durch unnötige Verbesserungsverfahren verzögert wird. Ein Anwalt beurteilt, welche Vollstreckungsmaßnahmen im konkreten Fall am aussichtsreichsten sind, und koordiniert deren effiziente Durchführung.
Anwaltliche Unterstützung sorgt dafür, dass keine Schritte übersehen werden und dass bei Schwierigkeiten rasch reagiert wird, etwa bei Einwendungen des Schuldners oder bei der Notwendigkeit weiterer Anträge.
- Begleitung während des gesamten Exekutionsverfahrens
- Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche
- Wahrung Ihrer Rechte und Interessen gegenüber allen Beteiligten
Sebastian RiedlmairHarlander & Partner Rechtsanwälte „Ein Anspruch ist nur so stark wie seine Durchsetzung. Dafür sorgt das Exekutionsverfahren.“