§ 156 StPO befreit Zeugen aus bestimmten Gründen von der Pflicht zur Aussage. Die Vorschrift betrifft Aussagen gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht. Ein Zeuge, der unter den Anwendungsbereich dieser Regelung fällt, ist ganz oder teilweise von der Aussagepflicht befreit.

Die Aussagebefreiung betrifft insbesondere Verfahren gegen Angehörige sowie besonders schutzwürdige Opfer.

Retten i første instans i straffesager. Kompetence, lovovertrædelser, procedure og forskelle i forhold til landsretten tydeligt forklaret.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Nicht jeder Zeuge ist verpflichtet, vor Gericht auszusagen. Die Aussagebefreiung schützt Zeugen vor rechtlichen und persönlichen Konflikten.“
Vælg ønsket tidspunkt nu:Gratis første konsultation

Aussagebefreiung bei Verfahren gegen Angehörige

Von der Aussage befreit sind Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen. Maßgeblich ist § 72 StGB, der festlegt, wer als Angehöriger gilt.

Die Regelung soll verhindern, dass Zeugen in die Zwangslage geraten, entweder eine falsche Aussage zu machen oder einen nahestehenden Menschen zu belasten.

Besteht die Angehörigeneigenschaft, bleibt die Befreiung von der Aussagepflicht grundsätzlich aufrecht. Eine Vernehmung darf nur stattfinden, wenn der Zeuge ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet. Erfolgt die Vernehmung ohne einen solchen Verzicht, ist die Aussage nichtig.

Angehöriger im Sinn des § 72 StGB

Als Angehörige gelten unter anderem die Eltern, Kinder, Großeltern und Enkel sowie entsprechende verschwägerte Personen. Nicht als Angehörige gelten Stiefmutter oder Stiefvater des Ehegatten des Angeklagten.

Ehegatten und eingetragene Partner gelten als Angehörige. Die Angehörigenstellung bleibt auch dann bestehen, wenn die Ehe geschieden oder die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wurde.
Eine im Ausland geschlossene Ehe begründet ein Aussagebefreiungsrecht nur dann, wenn sie nach österreichischem Recht als gültig anerkannt wird.

Lebensgefährten werden wie Angehörige behandelt, solange die Lebensgemeinschaft aufrecht ist. Endet die Lebensgemeinschaft, endet auch die Angehörigeneigenschaft. Ein Aussagebefreiungsrecht besteht nur für die Lebensgefährten selbst sowie für deren Kinder und Enkel. Aufsteigend Verwandte oder Verschwägerte eines Lebensgefährten gelten nicht als Angehörige des anderen Partners.

Aussagebefreiung für besonders schutzwürdige Opfer

Auch besonders schutzwürdige Opfer sind von der Aussage befreit. Dazu zählen insbesondere Opfer von Sexualdelikten. Voraussetzung ist, dass diese Personen bereits zuvor kontradiktorisch vernommen wurden. Das bedeutet, dass Beschuldigter oder Angeklagter, ein allfälliger Verteidiger und die Staatsanwaltschaft an der früheren Vernehmung teilnehmen oder sich beteiligen konnten.

Nach Abschluss der kontradiktorischen Vernehmung werden diese Personen regelmäßig ausdrücklich gefragt, ob sie von ihrem Recht Gebrauch machen wollen, künftig keine weiteren Aussagen zu tätigen. Entscheiden sie sich dafür, werden sie zur Hauptverhandlung nicht mehr geladen. An die Stelle der persönlichen und unmittelbaren Aussage des Zeugen tritt in diesem Fall die Vorführung der Videoaufzeichnung der kontradiktorischen Vernehmung in der Hauptverhandlung.

Ziel dieser Regelung ist es, weitere belastende Vernehmungen zu vermeiden.

Anwesenheit trotz Aussagebefreiung

Ein Zeuge, der nach § 156 StPO nicht aussagen muss, ist trotzdem grundsätzlich verpflichtet, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Das Recht, nichts zu sagen, bedeutet nicht automatisch, dass der Zeuge dem Gericht fernbleiben darf.

Teilt der Zeuge jedoch schon vor der Hauptverhandlung klar mit, dass er von seinem Recht Gebrauch machen wird und keine Aussage machen möchte, kann das Gericht darauf reagieren. Verlangt ein Verfahrensbeteiligter in diesem Fall dennoch, dass der Zeuge erscheint, darf das Gericht diesen Antrag ablehnen, wenn nicht erklärt wird, warum trotz der Erklärung des Zeugen mit einer Aussage zu rechnen ist.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Die Strafprozessordnung ermöglicht es bei besonders schutzwürdigen Opfern, belastende Mehrfachvernehmungen zu vermeiden.“
Vælg ønsket tidspunkt nu:Gratis første konsultation

Entfall der Aussagebefreiung

Personen, die in einem Strafverfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen, sind grundsätzlich von der Pflicht zur Aussage befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht in jedem Fall.

Beteiligt sich eine erwachsene Person aktiv am Strafverfahren, entfällt die Aussagebefreiung. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie sich als Privatbeteiligte am Verfahren anschließt. Durch diese aktive Mitwirkung bringt die Person zum Ausdruck, dass sie eine strafrechtliche Verfolgung des Angehörigen wünscht. Dieses Vorgehen ist mit einer bloß passiven Rolle als Zeuge nicht vereinbar.

Dasselbe gilt, wenn eine erwachsene Person ausdrücklich die Erlaubnis zur strafrechtlichen Verfolgung eines Angehörigen erteilt. Eine solche Erklärung zeigt den Verfolgungswillen besonders deutlich. Bei bestimmten Straftaten ist diese Erlaubnis sogar Voraussetzung dafür, dass es zu einer Verurteilung kommen kann. Wenn sich eine Person bewusst an der Strafverfolgung eines Angehörigen beteiligt oder diese ausdrücklich möglich macht, wird davon ausgegangen, dass der typische Konflikt zwischen familiärer Verbundenheit und der Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage nicht mehr besteht.

Dine fordele med advokatbistand

Anwaltliche Begleitung unterstützt die richtige Vorgehensweise gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Ob eine Aussagepflicht besteht oder nicht, lässt sich für Zeugen oft schwer einschätzen.

Der Anwalt prüft, ob und in welchem Umfang ausgesagt werden muss und ob ein Recht besteht, einzelne Fragen unbeantwortet zu lassen.

Vælg ønsket tidspunkt nu:Gratis første konsultation

FAQ – Ofte stillede spørgsmål

Vælg ønsket tidspunkt nu:Gratis første konsultation