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Die Regelung des Kontaktrechts ist ein essentieller Teil einer jeden Ehescheidung.

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Kontaktrecht

Jeder Elternteil hat mit seinem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte zu pflegen.

Wohlverhaltensgebot

Bei der Ausübung des Kontaktrechts herrscht das Wohlverhaltensgebot. Demnach hat jeder Elternteil alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen, oder dessen Aufgabe erschweren könnte.

Einvernehmliche Regelung oder gerichtliche Festsetzung

Im Hinblick auf die Regelung der persönlichen Kontakte sieht das Gesetz vorrangig vor, dass die persönlichen Kontakte zwischen Eltern und Kind einvernehmlich zu regeln sind.

Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, hat das Gericht das Kontaktrecht auf Antrag des Kindes oder eines Elternteils festzulegen. Das Kontaktrecht soll dabei so ausgestaltet sein, dass der Kontaktberechtigte die Betreuung sowohl im Alltag als auch in der Freizeit wahrnehmen kann. Bei der Festlegung der Häufigkeit sind stets das Alter, die Bedürfnisse und die Wünsche des Kindes zu berücksichtigen. Das Gericht kann ein bestehendes Kontaktrecht zum Wohle des Kindes (etwa bei Gewalttätigkeiten) zudem auch gänzlich untersagen oder einschränken. 

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Bestehende Kontaktrechte

Ein bestehendes Kontaktrecht kann ebenso vom Kind gegenüber dem Elternteil als auch vom kontaktberechtigten Elternteil gegenüber dem Kind, gerichtlich durchgesetzt werden. Das Gericht kann hierbei sogenannten Besuchsmittler (Personen der Familiengerichtshilfe) einsetzten, um die Durchführung des Kontaktrechts zu überwachen bzw. erleichternd zu begleiten.  

Anträge der Kinder

Ab einem Alter von 14 Jahren können Kinder eigenständig Anträge stellen, die ihre Pflege, Erziehung und das Besuchsrecht regeln. Ab diesem Zeitpunkt können sie daher auch nicht mehr gegen ihren Willen zur Durchführung des Kontaktrechtes gezwungen werden.

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