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Unsere Rechtsanwälte vertreten Sie bei der Aushandlung und Festsetzung von Unterhaltsansprüchen.
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Scheidungsunterhalt

Im Fall einer Scheidung stellt sich immer die Frage des Unterhalts.

Bei allen Arten der Scheidung, also sowohl bei der einvernehmlichen Scheidung als auch bei der streitigen Scheidung kann der Unterhalt durch eine vertragliche Unterhaltsvereinbarung geregelt werden.

Kommt es zu keiner Unterhaltsvereinbarung, greift die gesetzliche Regelung. Im Streitfall wird der Unterhalt dann durch das Gericht festgesetzt.

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Vertragliche Unterhaltsvereinbarung

Die vertragliche Vereinbarung des Unterhaltes ermöglicht ein Abgehen von der gesetzlichen Regelung und damit eine punktgenaue Anpassung der Unterhaltsregelung an die individuelle Situation des geschiedenen Ehepaares.

Uns ist wichtig, dass bei der vertraglichen Gestaltung der Unterhaltsvereinbarung drei Faktoren besonders berücksichtigt werden:

Wichtige Faktoren für die vertragliche Gestaltung der Unterhaltsvereinbarung sind:

Der Vorteil einer vertraglichen Regelung ist, dass Höhe und Form des Unterhaltes frei vereinbart werden können. Dies bietet beiden Seiten Flexibilität. Denkbar sind Geldleistungen, Sachleistungen (Zurverfügungstellung von Wohnraum) oder ein Mix aus Geld- und Sachleistungen.

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Unterhaltsverzicht

Ebenso kann vertraglich auf den Unterhalt verzichtet werden, dies auch für den Fall geänderter Verhältnisse und unverschuldeter Not.

Dabei ist zu beachten, dass ein Verzicht auch pensionsrechtliche Auswirkungen hat, da durch den Verzicht auf Unterhalt der Anspruch auf Witwen- / Witwerpension im Fall des Todes des geschiedenen Gatten / der geschiedenen Gattin verloren geht.

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Gesetzlicher Unterhalt

Wenn keine vertragliche Unterhaltsvereinbarung getroffen oder auf den Unterhalt verzichtet wird, dann kommt die gesetzliche Unterhaltsregelung zum Tragen. Die Höhe des Unterhalts wird dann vom Gericht festgesetzt.

Für die Höhe des Unterhaltes sind bei der Festsetzung durch das Gericht mehrere Faktoren maßgeblich:

Es gibt verschiedene gesetzliche Unterhaltsansprüche, welche davon abhängen, ob bei der Scheidung ein Schuldausspruch erfolgte oder nicht bzw. ob sich ein Ehepartner der Kindererziehung widmet(e):

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Scheidung mit Schuldausspruch

Bei der Scheidung mit Schuldspruch hängt der Unterhaltsanspruch vom Verschulden der Ehepartner ab.

Besteht Alleinverschulden eines Ehepartners und ist dieser leistungsfähig, so hat er dem anderen Ehepartner angemessenen Unterhalt zu leisten, wenn dessen eigene Einkünfte nicht ausreichen. Die Höhe des Unterhaltes hängt von den Lebensverhältnissen der Ehepartner ab.

Erträgnisse aus Vermögen (etwa Sparzinsen, Mieteinnahmen) werden auf den Unterhalt angerechnet, wohingegen auf den Stamm des Vermögens (Liegenschaftseigentum, Sparguthaben) nicht gegriffen werden muss.

Die Höhe des Unterhalts wird, gemessen an den Lebensverhältnisse der Ehegatten, bestimmt. Die Höhe des Unterhalts muss angemessen sein, sohin für die Deckung der angemessenen Bedürfnisse ausreichen. Sofern der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Einkommen hat, stehen ihm nach gerichtlicher Praxis, an Unterhalt 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten zu. Bei Vorhandensein eines eigenen Einkommens erhält der Unterhaltberechtigte 40% des gemeinsamen Nettoeinkommens, abzüglich des eigenen Einkommens.

Besteht auf beiden Seiten der Ehepartner gleichteiliges Verschulden, hat grundsätzlich kein Ehepartner einen Unterhaltsanspruch. Kann sich jedoch ein Ehepartner nicht selbst erhalten, kann diesem vom Gericht ein Unterhaltsbetrag zugebilligt werden, welcher die Lebensumstände der beiden Parteien berücksichtigt. Die Unterhaltshöhe ist daher nach Billigkeit zu ermitteln.

Entscheidet das Gericht im Falle einer Scheidung nach § 55 EheG (Zerrüttungsscheidung), dass das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe jenen Ehepartner betrifft, welcher die Scheidung verlangt hat, so hat der andere Ehepartner Anspruch auf Unterhalt, wenn dieser den Haushalt führt und nicht erwerbstätig ist. Sohin hat der Unterhaltspflichtige dem anderen Unterhalt wie bei aufrechter Ehe zu leisten. Es wird daher – anders als bei den grundsätzlich übrigen Scheidungsgründen- nicht berücksichtigt, ob der Unterhaltsberechtigte tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

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Scheidung ohne Schuldausspruch

Bei der Scheidung ohne Schuldausspruch hat nur jener Ehegatte Anspruch auf Unterhalt, welcher die Scheidungsklage nicht eingereicht hat. Die Höhe des Unterhaltsausspruches richtet sich ebenfalls nach der Billigkeit. Diese Variante spielt in der Praxis jedoch eine geringe Rolle.

Unterhalt wegen Kindererziehung etc.

Der Ehepartner, welchem aufgrund der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes nicht zugemutet werden kann, sich selbst zu erhalten, hat für diese Dauer unabhängig vom Verschulden an der Scheidung Anspruch auf Unterhalt. Die Unzumutbarkeit wird bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des Kindes jedenfalls vermutet. Gleiches gilt für den Ehepartner, welcher sich der Haushaltsführung sowie gegebenenfalls der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder der Betreuung eines Angehörigen gewidmet hat und deswegen keine eigenen Erwerbsmöglichkeiten hatte oder künftig hat. Hier richtet sich die Unterhaltshöhe nicht nach dem Lebensverhältnisses, sondern nach dem tatsächlichen Lebensbedarf.

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Belastungsgrenze

Die Belastungsgrenze dient der Sicherstellung der Unterhaltsbemessung, sodass dem unterhaltspflichtigen Ehepartner ein ausreichender Teil seines Einkommens zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verbleibt. Als Richtwert gilt grundsätzlich das Existenzminimum. Bei Unterschreitung der Belastungsgrenze sind alle Unterhaltspflichten verhältnismäßig zu kürzen.

Nachträgliche Änderungen

Ändern sich die Lebensumstände des unterhaltspflichtigen Ehepartners, wird die Höhe des Unterhalts angepasst. Sofern die Ehepartner nichts anderes vereinbart haben, gilt die Umstandsklausel. Hierbei wird festgestellt, ob der unterhaltspflichtige Ehepartner über ausreichend Einkommen verfügt und den Ehegattenunterhalt bezahlen kann. Ferner reduziert sich die Höhe der Unterhaltszahlungen, wenn der unterhaltspflichtige Ehepartner weitere finanzielle Verpflichtungen hat.

Ende des Unterhaltsanspruchs

Der Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten endet grundsätzlich mit Wiederverehelichung. Mit Aufnahme einer Lebensgemeinschaft ruht der Unterhaltsanspruch. Im Rahmen der Unterhaltsvereinbarung kann allerdings vereinbart werden, dass der Unterhaltsanspruch bereits mit der Aufnahme der Lebensgemeinschaft endgültig endet.

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