Elektronisch überwachter Hausarrest (Fußfessel)
Elektronisch überwachter Hausarrest (Fußfessel)
Der elektronisch überwachte Hausarrest wird umgangssprachlich als Fußfessel bezeichnet.
Der elektronisch überwachte Hausarrest ist in Österreich unter bestimmten Bedingungen während der Strafhaft und während der Untersuchungshaft zulässig. Dabei wird der Vollzug statt in Form der Haft in einer Justizanstalt in Form des Hausarrests in einer inländischen Unterkunft des Betroffenen angeordnet. Der Betroffene erhält zudem zur Überwachung seines Aufenthaltsortes eine elektronische Fußfessel.
Die Vorteile der Fußfessel sind, dass soziale Kontakte und die Arbeitsstelle erhalten bleiben. So kann die Familie versorgt sowie Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder auch Schadenersatz an die Opfer gezahlt werden. Auf diese Weise dient der elektronisch überwachte Hausarrest dem Ziel der möglichst raschen Resozialisierung der Straftäter.
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Elektronisch überwachter Hausarrest in der Strafhaft (Fußfessel)
Der elektronisch überwachte Hausarrest bietet in Österreich bereits verurteilten Straftätern die Möglichkeit, den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu verbringen.
Antrag auf Hausarrest (Fußfessel)
Der elektronisch überwachte Hausarrest ist eine im Strafrecht vorgesehene Maßnahme, die nur unter besonderen vom Gericht festgelegten und gesetzlich vorgesehenen Bedingungen möglich ist.
Das Gericht kann im Urteil festlegen, dass eine elektronische Fußfessel für einen bestimmten Zeitraum nicht in Betracht kommt.
Soweit das Gericht diesbezüglich nichts festgelegt hat, kann der Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest bereits vor Strafantritt gestellt werden, sofern die zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt. Dauert die zu verbüßende Strafzeit länger als zwölf Monate, dann kann der Antrag während des Vollzugs der Freiheitsstrafe gestellt werden, sofern die noch verbleibende zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt.
Die Entscheidung über den Antrag trifft der Leiter des Zielgefängnisses. Das Zielgefängnis ist das Gefängnis im Sprengel des Landesgerichtes, in dem auch die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten liegt, und das auch über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt.
Kostenloses Erstgespräch buchenOnline TerminauswahlBewilligung des Hausarrests (Fußfessel)
Der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests mit Fußfessel ist auf Antrag zu bewilligen, wenn
- die zu verbüßende Strafzeit (vor Haftantritt) oder noch zu verbüßende Strafzeit (während des Strafvollzuges) zwölf Monate nicht übersteigt oder voraussichtlich (bedingte Entlassung) nicht übersteigen wird,
- der Verurteilte im Inland
- über eine geeignete Unterkunft verfügt,
- einer geeigneten Beschäftigung nachgeht,
- Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann,
- Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt,
- die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt, und
- nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
Im Fall der Bewilligung des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests mit Fußfessel sind dem Strafgefangenen
- die Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt festzulegen,
- der von ihm zu entrichtende Betrag des Kostenersatzes vorzuschreiben und
- ihm erforderlichenfalls eine Betreuung durch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person zu gewähren.
Spezielle Vorschriften für Sexualstraftäter
In allen Fällen einer Verurteilung wegen eines Sexualdelikts oder eines sexuell motivierten Gewaltdelikts gemäß § 52a Abs. 1 StGB muss vor der Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes eine qualifiziert günstige Prognose vorliegen. Das bedeutet, dass besondere Gründe gegeben sein müssen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Rechtsbrecher den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen wird.
Zudem wird den Opfern von Sexualdelikten und sexuell motivierten Gewaltdelikten gemäß § 52a Abs. 1 StGB ein Äußerungsrecht zum elektronisch überwachten Hausarrest des Rechtsbrechers eingeräumt. Dieses Äußerungsrecht dient vor allem der Information der Opfer. Es ist daher auf Opfer beschränkt, die einen Antrag gestellt haben, von der bevorstehenden Entlassung oder einer Freiheitsmaßnahme verständigt zu werden.
Für Straftäter, welche aufgrund der Sexualdelikte gemäß §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt wurden, müssen zudem die Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens jedoch drei Monate verbüßt haben, bevor eine Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes zulässig ist.
Kostenloses Erstgespräch buchenOnline TerminauswahlBedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt
Der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bedeutet, dass der Strafgefangene
- sich in seiner Unterkunft aufzuhalten hat,
- einer geeigneten Beschäftigung, insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit, nachzugehen hat und
- sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt zu unterwerfen hat.
Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft zu verlassen, ausgenommen
- zur Ausübung seiner Beschäftigung,
- zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs,
- zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder
- aus sonstigen in den Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt genannten Gründen.
Der Strafgefangene ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist.
Der Leiter des Zielgefängnisses hat im Rahmen der Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes die Bedingungen der Lebensführung des Strafgefangenen außerhalb der Anstalt festzulegen. Diese Bedingungen sollen eine den Zwecken des Strafvollzugs dienende Lebensführung sicherstellen und folgende Punkte vorschreiben.
- die Unterkunft
- die Zeit der verpflichtenden Anwesenheit in der Unterkunft unter Berücksichtigung erforderlicher Wegzeiten
- Art, Ort und Zeit der Beschäftigung, wobei die Beschäftigung oder die Summe der Beschäftigungen insgesamt tunlichst eine Dauer von 38,5 Stunden pro Woche erreichen soll
- die Zeiten für die Beschaffung der Mittel des notwendigen Lebensbedarfes
- die Zeiten für sonstige wiederkehrende medizinisch, sozial oder therapeutisch bedingte Abwesenheiten aus dem elektronischen Überwachungsbereich
- Benachrichtigungs- und Meldepflichten im Falle geänderter Verhältnisse, die zu einer Modifizierung des Aufsichtsprofils führen können
- Mitwirkungspflichten bei Aufnahme, Entlassung und Kontrollmaßnahmen
- Betreuungsmaßnahmen
- Kontrollmaßnahmen und Gewährleistung des jederzeitigen Zutritts zur Unterkunft
- Gewährleistung der jederzeitigen Erreichbarkeit im Wege eines von der überwachten Person zu betreibenden Mobiltelefons
- besondere Verhaltenspflichten, insbesondere Kontaktverbote oder Verbote, sich an bestimmten Orten aufzuhalten
- die Zustimmung der überwachten Person zur automationsunterstützten Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zum Zweck der Durchführung des elektronisch überwachten Hausarrests
Widerruf des Hausarrests (Fußfessel)
Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest ist zu widerrufen, wenn
- eine für ihre Anordnung notwendige Voraussetzung wegfällt, wobei § 145 Abs. 3 sinngemäß gilt,
- der Strafgefangene eine Anordnung oder eine ihm auferlegte Bedingung entweder in schwerwiegender Weise oder trotz einer förmlicher Mahnung nicht einhält,
- der Strafgefangene länger als einen Monat mit der Zahlung des Kostenbeitrags in Verzug ist, wobei eine neuerliche Bewilligung nicht in Betracht kommt, bevor der rückständige Kostenbeitrag entrichtet worden ist,
- der Strafgefangene erklärt, die Bedingungen nicht mehr einhalten zu können, oder
- gegen den Strafgefangenen der dringende Verdacht besteht, eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung während des elektronisch überwachten Hausarrests oder eine vorsätzliche oder fahrlässige gerichtlich strafbare Handlung, deren Aburteilung nach Abs. 1 Z 4 einer Bewilligung des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest entgegenstehen würde, begangen zu haben oder sich dem weiteren Strafvollzug entziehen zu wollen.
Elektronisch überwachter Hausarrest in der Untersuchungshaft (Fußfessel)
Auch eine Untersuchungshaft kann in Österreich auf Antrag in Form des elektronisch überwachten Hausarrests fortgesetzt werden. Über den Antrag auf Anordnung des Hausarrests ist in einer Haftverhandlung zu entscheiden.
Anordnung des Hausarrestes (Fußfessel)
Dies ist zulässig, wenn
Die Anordnung des Hausarrestes ist zulässig, wenn
- die Untersuchungshaft nicht gegen gelindere Mittel aufgehoben und
- der Zweck der Anhaltung durch den Vollzug der Untersuchungshaft in Form des Hausarrestes erreicht werden kann, weil
- sich der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen befindet und
- er sich durch eine elektronische Fußfessel überwachen lässt.
Auswirkung des Hausarrests auf die Untersuchungshaft
In der regulären Untersuchungshaft ist das Gericht verpflichtet, von Amts wegen in sehr kurzes Abständen das Vorliegen der Haftvoraussetzungen zu kontrollieren. So hat spätestens 14 Tage nach der Festnahme die erste Haftverhandlung, die nächste Haftverhandlung nach einem Monat, danach je eine Haftverhandlung alle zwei Monate stattzufinden.
Ab dem Zeitpunkt der Anordnung des Hausarrests finden hingegen keine Haftverhandlungen mehr von Amts wegen statt. Der Beschluss über die Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft kann daher ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen.
Bedingungen der Lebensführung in der Untersuchungshaft
Das Verlassen der Unterkunft ist nicht zulässig, außer
- zur Erreichung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes,
- zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs und
- zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe auf der jeweils kürzesten Wegstrecke.
Widerruf des Hausarrests (Fußfessel)
Das Gericht hat den Hausarrest zu widerrufen und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizanstalt anzuordnen, wenn der Beschuldigte erklärt, seine Zustimmung zu geeigneten Mittel der elektronischen Aufsicht zu widerrufen.
Ebenso kann der Hausarrest durch das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft widerrufen werden, wenn der Beschuldigte seinem Gelöbnis zuwider die Bedingungen nicht einhält oder wenn die Haftzwecke durch den Hausarrest nicht erreicht werden können.
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