Das Landesgericht als Geschworenen und Schöffengericht ist jene Spruchform, die bei den schwersten und gesellschaftlich sensibelsten Strafsachen eingesetzt wird. Hier entscheidet nicht ein einzelner Richter, sondern ein mehrgliedriges Gericht, das aus Berufsrichtern und Laienrichtern besteht. Diese Besetzung verändert das gesamte Verfahren, weil Beweiswürdigung, Überzeugungsbildung und Schuldfrage nicht allein juristisch, sondern auch gesellschaftlich beurteilt werden.

In dieser Spruchform geht es um Verbrechen mit hoher Strafdrohung, um sexualisierte Gewalt, Tötungsdelikte, Terrorismus, schweren Raub, Millionenschäden und organisierte Kriminalität. Wer vor einem solchen Gericht angeklagt ist, steht nicht vor einem normalen Strafrichter, sondern vor einem Tribunal mit maximaler Eingriffsintensität.

Das Landesgericht als Geschworenen und Schöffengericht ist die Spruchform für besonders schwere Strafsachen, bei der Berufsrichter gemeinsam mit Geschworenen oder Schöffen über Schuld und Strafe entscheiden.

Landesgericht als Geschworenen und Schöffengericht erklärt. Zuständigkeit, Besetzung, Abstimmung und Instanzenzug verständlich dargestellt.
Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
Harlander & Partner Rechtsanwälte
„Verfahren vor Geschworenen und Schöffengerichten sind keine normalen Strafprozesse. Hier entscheidet ein Gremium über Freiheit, Zukunft und gesellschaftliche Existenz.“
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Zuständigkeit und Spruchform des Landesgerichts als Geschworenen und Schöffengericht

Die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenen oder Schöffengericht ergibt sich zwingend aus dem angeklagten Delikt. Sie ist gesetzlich vorgegeben und kann weder vom Gericht noch von der Staatsanwaltschaft beeinflusst werden. Sobald ein Tatvorwurf einem der gesetzlich festgelegten Deliktsbereiche zugeordnet ist, muss das Verfahren in dieser Spruchform geführt werden. Damit steht mit der Anklage des konkreten Delikts fest, ob über Schuld und Strafe ein Einzelrichter oder ein Kollegialgericht aus Berufsrichtern und Laienrichtern entscheidet.

Das Landesgericht als Geschworenengericht

Das Geschworenengericht setzt sich aus zwei Teilen zusammen. Der Schwurgerichtshof besteht aus drei Berufsrichtern. Die Geschworenenbank besteht aus acht Geschworenen. Die Geschworenen entscheiden über die Schuldfrage, während die Berufsrichter das Verfahren leiten und nach einem Schuldspruch die Strafe festlegen. Dadurch wird die Frage, ob eine Person schuldig ist, nicht allein juristisch, sondern auch gesellschaftlich beurteilt.

Das Landesgericht als Schöffengericht

Beim Schöffengericht entscheiden Berufsrichter und Schöffen gemeinsam über Schuld und Strafe. In der Regel besteht das Gericht aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen. Bei besonders schweren Straftaten schreibt das Gesetz jedoch eine erweiterte Besetzung vor, in der zwei Berufsrichter und zwei Schöffen mitwirken. Diese Spruchform verbindet juristische Fachkompetenz mit der Mitwirkung der Bevölkerung an der Rechtsprechung.

Deliktszuständigkeit

Die Zuständigkeit des Landesgerichts als Geschworenen oder Schöffengericht knüpft an besonders schwere Delikte an. Dazu zählen unter anderem

Liegt ein solcher Tatvorwurf vor, darf das Verfahren nicht vor einem Einzelrichter geführt werden, sondern muss vor dem dafür vorgesehenen Kollegialgericht verhandelt werden.

Rechtsanwalt Sebastian Riedlmair Sebastian Riedlmair
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„Nicht das Gericht bestimmt die Spruchform, sondern die Anklage. Wer hier falsch eingeordnet wird, kämpft plötzlich vor dem schärfsten Strafgericht des Landes.“
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Besetzungsverlangen und Verteidigungsrechte

Die gesetzlich vorgeschriebene Zusammensetzung des Gerichts ist ein zentrales Verteidigungsrecht. Ein Fehler in der Besetzung führt jedoch nicht automatisch zur Aufhebung eines Urteils. Ein solcher Besetzungsmangel kann nur dann geltend gemacht werden, wenn entweder die Staatsanwaltschaft ihn bereits in der Anklageschrift anspricht oder der Angeklagte ihn innerhalb der Einspruchsfrist gegen die Anklage ausdrücklich rügt. Unterbleibt dieses Verlangen, gilt selbst eine objektiv falsche Besetzung häufig als geheilt.

Geschlechterbezogene Besetzungsregeln bei Sexualdelikten

Bei Sexualstraftaten muss das Gericht geschlechtergerecht zusammengesetzt sein. Im Geschworenengericht müssen mindestens zwei Geschworene, im Schöffengericht mindestens ein Richter oder ein Schöffe dem Geschlecht des Angeklagten und dem Geschlecht der mutmaßlich verletzten Person angehören. Diese Vorgabe soll sicherstellen, dass Taten im Bereich der Geschlechtssphäre nicht einseitig beurteilt werden.

Tätigkeit von Geschworenen und Schöffen

Schöffen üben in der Hauptverhandlung das Richteramt im vollen Umfang aus. Sie entscheiden gemeinsam mit den Berufsrichtern gleichberechtigt über Schuld und Strafe, nehmen an der gesamten Beweiswürdigung teil und wirken an allen Beratungen mit.

Geschworene werden nur in jenem Umfang tätig, den die Strafprozessordnung für das Geschworenengericht vorsieht. Ihre zentrale Aufgabe ist die Entscheidung über die Schuldfrage im gesetzlich geregelten Frageverfahren. Die Berufsrichter legen anschließend auf dieser Grundlage die rechtlichen Folgen fest.

Die rechtlichen Vorraussetzungen für Auswahl, Berufung und Mitwirkung von Geschworenen und Schöffen regelt das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990.

Vorraussetzungen für Geschworene und Schöffen

Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt und eine Bürgerpflicht. Es handelt sich um die gesetzlich vorgesehene Mitwirkung der Bevölkerung an der Rechtsprechung. Berufen werden dürfen nur österreichische Staatsbürger zwischen 25 und 65 Jahren, die gesundheitlich in der Lage sind, einer Verhandlung zu folgen, und die die Gerichtssprache ausreichend beherrschen.

Vom Amt ausgeschlossen sind unter anderem Personen mit nicht getilgten gerichtlichen Verurteilungen, Personen mit laufenden schweren Strafverfahren sowie Angehörige der Justiz und Strafverfolgung, insbesondere Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte, Notare, Polizeibedienstete und Mitarbeiter der Justizverwaltung. Auch Personen ohne Hauptwohnsitz in Österreich dürfen nicht berufen werden.

Vorsitz, Beratung und Abstimmung

In jedem Geschworenen und Schöffengericht führt ein Berufsrichter den Vorsitz. Er leitet die Verhandlung, die Beratung und die Abstimmung und bestimmt die Formulierung der Fragen, über die Geschworene und Schöffen abstimmen.

Vor jeder Entscheidung muss eine Beratung stattfinden. Zuerst geben die Geschworenen und Schöffen ihre Stimmen ab, danach die Berufsrichter, wobei der Vorsitzende zuletzt stimmt. Eine Stimmenthaltung ist grundsätzlich unzulässig.

Diese Regeln ergeben sich unmittelbar aus der Strafprozessordnung und binden Geschworene, Schöffen und Berufsrichter gleichermaßen.

Das Gericht trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wählt das Gericht die für den Angeklagten günstigere Meinung. Im nach § 32 Absatz 1 Strafprozessordnung zuständigen Schöffengericht verhindert die Stimme des Vorsitzenden, dass das Gericht eine für den Angeklagten nachteilige Schuldentscheidung fasst.

Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung

Auch wenn in der Hauptverhandlung ein Geschworenen oder Schöffengericht entscheidet, liegt die Kontrolle des Ermittlungsverfahrens bei einem einzigen Richter. Der Vorsitzende Berufsrichter entscheidet allein über Untersuchungshaft, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen, Telefonüberwachungen, Akteneinsicht und die Zulässigkeit von Ermittlungsmaßnahmen. Damit wird der gesamte Ermittlungsdruck bereits vor der Hauptverhandlung gerichtlich gesteuert.

Instanzenzug

Das Landesgericht ist in diesen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz. Die gesamte Beweisaufnahme findet ausschließlich dort statt. Gegen ein Urteil können eine Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof und eine Berufung an das Oberlandesgericht erhoben werden. Der Oberste Gerichtshof prüft Rechtsfehler und Verfahrensmängel, das Oberlandesgericht die Strafbemessung und rechtlichen Folgen. Die Schuldfrage wird in der Rechtsmittelinstanz nicht neu festgestellt.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„Vor dem Landesgericht fällt die Wahrheit ein einziges Mal. Was hier falsch läuft, lässt sich später kaum noch korrigieren.“
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Ihre Vorteile mit anwaltlicher Vertretung

Ein Strafverfahren vor dem Landesgericht als Geschworenen oder Schöffengericht ist die intensivste Form staatlicher Strafgewalt. Die Strafdrohungen sind hoch, die Eingriffe in Grundrechte massiv und viele entscheidende Weichenstellungen fallen bereits lange vor der Hauptverhandlung.

Eine anwaltliche Verteidigung trägt dazu bei, dass

Gerade in Verfahren vor Geschworenen oder Schöffengerichten prägt nicht nur der Tatvorwurf den Ausgang, sondern vor allem die Qualität der Verteidigung, ob ein Verfahren beherrschbar bleibt oder außer Kontrolle gerät. In diesen Spruchformen bilden Gericht und Laienrichter Überzeugungen, die sich später kaum noch korrigieren lassen. Eine frühe und strukturierte Verteidigung spielt daher eine zentrale Rolle.

Rechtsanwalt Peter Harlander Peter Harlander
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„In Geschworenen und Schöffenverfahren gewinnt nicht automatisch die Anklage. Es gewinnt die Seite, die das Verfahren beherrscht.“
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FAQ – Häufig gestellte Fragen

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