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Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag publizierten Allgemeinen Honorar-Kritierien ergänzen das Rechtsanwaltstarifgesetz in mehrfacher Hinsicht und bieten insbesondere Kritieren für die Entlohung im sonstigen Strafverfahren und im Verwaltungsverfahren.

Leider sind die Allgemeinen Honorar-Kriterien aufgrund der Vielfalt der anwaltlichen Aufgabengebiete sehr komplex. Daher ist es für Laien fast unmöglich, sich vorab auszurechnen, welches Honorar die Allgemeinen Honorar-Kriterien für eine bestimmte, in den Allgemeinen Honorar-Kriterien geregelten anwaltlichen Leistungen als angemessen ansehen.

Unsere Kanzlei bietet daher für Neukunden eine anwaltliche Erstberatung, die insbesondere auch dazu dient, die Höhe des voraussichtlich anfallenen Honorars abzuklären.

Allgemeine Honorar-Kriterien

Kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (http://www.rechtsanwaelte.at) am 10.10.2005, 28.4.2008 und am 11.5.2009, 10.5.2011, 3.10.2012, am 30.9.2013, am 27.5.2014, am 28.5.2015, am 15.05.2017, am 30.06.2021, am 23.01.2023, am 28.09.2023 und am 30.09.2024.

I. Teil – Sachlicher Anwendungsbereich

§ 1
(1) Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts ergibt sich aus der zwischen ihm
und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. In Ermangelung einer Vereinbarung
wird vorbehaltlich gesetzlicher Honorarregeln gemäß §§ 1004, 1152 ABGB eine
angemessene Entlohnung geschuldet.

(2) Für eine Honorarvereinbarung wird Schriftform empfohlen.

§ 2
(1) Nach gefestigter Standesauffassung dienen im Interesse der Rechtspflege
insbesondere zum Schutz der Auftraggeber die nachstehenden Kriterien zur Beurteilung
der Angemessenheit des Honorars.


(2) Die Honoraransätze setzen Leistungen eines Rechtsanwalts voraus. Bei der
Beurteilung der Angemessenheit des Honorars ist zu berücksichtigen, ob diese Leistungen
nach Art oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen oder unterschreiten.

§ 3 (aufgehoben)

§ 4 (aufgehoben)

II. Teil – Zivil- und Verwaltungssachen

§ 5 Euro
Als Bemessungsgrundlagen für Honoraransätze (§ 2) können, soweit sich nicht auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt, nachstehende Beträge als angemessen betrachtet werden:
1. Abgabensachen (Steuern, Gebühren und Beiträge)
a) bei Streitigkeiten der strittige Betrag,
b) für Abgabenerklärungen (Selbstberechnungen) nach §§ 30 b und 30 c EStG
1988 der Wert der Gegenleistung iSd § 5 GrEStG 1987, falls jedoch eine solche
nicht vorhanden ist, der Grundstückswert iSd § 4 GrEStG 1987 c) bei sonstigen Abgabenerklärungen (Selbstberechnungen) der Wert der
steuerlichen Bemessungsgrundlage, d) sonst 5.500

2. Adoptionssachen
der Wert des Vermögens des an Kindes Statt Annehmenden,
sonst 9.300

3. Agrarsachen
a)bei wiederkehrenden Leistungen der dreifache Jahresbetrag
b)oder der Verkehrswert des betreffenden Rechtes,
sonst 17.300

4. Bausachen
a) geringfügige 9.300
b) mittlere 34.600
c) Großprojekte 286.700

5. Bergrechtssachen 57.000

6. Bestandsachen
der dreifache Jahresbestandzins, sonst

a) bei Geschäftsräumlichkeiten 17.300
b) bei Wohnungen bis zu drei Wohnräumen 9.300
c) sonstige Wohnungen 14.000
d) in Verfahren gemäß § 18 des Mietrechtsgesetzes
der dreifache Jahresbetrag der Mietzinserhöhung.

7. Dienstbarkeits- und Reallastsachen
a)bei wiederkehrenden
Leistungen der dreifache Jahresbetrag oder der
Verkehrswert des betreffenden Rechtes,
b)sonst 9.300

8. Dienstrechtssachen (ausgenommen Disziplinarsachen)
drei Jahresbezüge

9. Elektrizitätssachen 17.300

10. Enteignungssachen
a)der geltend gemachte Entschädigungsbetrag,
b)sonst 5.500

11. Fischereisachen
a)der dreifache Jahrespachtzins,
b)sonst 17.300

12. Forstrechtssachen, soweit es sich nicht um
Umweltschutzsachen handelt,
a) für Besitz bäuerlichen Umfanges 17.300
b) für Großwaldbesitz 172.700

13. Gewerbesachen, soweit es sich nicht um
Umweltschutzsachen im Betriebsanlagenrecht handelt,
a) für Kleinbetriebe 17.300
b) für mittlere Betriebe 57.000
c) für größere Betriebe 114.000
d) für Großbetriebe 286.700

14. Gewerblicher Rechtsschutz
Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes
und Immaterialgüterrechtes 57.000

15. Grenzberichtigungs- und -erneuerungssachen
a)der Wert der strittigen Fläche,
b)sonst 7.200

16. Insolvenzsachen (Vertretung des Schuldners)
a) im Sanierungsplanes das Erfüllungserfordernis einschließlich der Masseforderungen,
b) (aufgehoben) c) bei sonstiger Beendigung des Insolvenzverfahrens das zu verteilende
Vermögen,
d) sonst 17 300 Euro,
e) Leistungen in Insolvenzsachen, die sich auf Aus- oder Absonderungsrechte
beziehen, sind gesondert zu bewerten

17. Jagdrechtssachen
a) der dreifache Jahrespachtzins,
b) sonst 34.600

18. Kartellsachen
a) Bagatellkartell oder Vertriebsbindungen 57.000
b) sonstige 229.700

19. In Angelegenheiten des Kraftfahrgesetzen 1967
und des Führerscheingesetzes
14.000

20. Letztwillige Verfügungen
a) der Wert des Vermögens über das verfügt wird,
b) sonst 7.200

21. Liegenschaftsverkehr
die Kaufsumme, der Verkehrswert oder die nach den für Notare geltenden Bestimmungen zulässige Bemessungsgrundlage

22. Mediensachen
a) Verfahren vor den für Mediensachen zuständigen Gerichtshöfen und Kommissionen sowie Entgegnungen: Honoraransprüche gemäß § 9 Abs. 1 Z2 und § 10,
b) Verfahren vor Verwaltungsbehörden: Honoraransprüche gemäß § 9 Abs. 1 Z1 und § 10;

23. Personenstandssachen 14.000

24. Pflegschaftssachen,
mit Ausnahme von Unterhaltssachen 7.200

25. in Angelegenheiten der Erwachsenenvertretung
a) der Wert des betroffenen Vermögens, Österreichischer AHK Rechtsanwaltskammertag Stand: 01.10.2024 4 von 10
b) sonst 9 300 Euro

26. Staatsbürgerschaftssachen 14.000

27. Todeserklärungssachen
a) der Wert des Vermögens des für tot zu Erklärenden,
b) sonst 9.300

28. Umweltschutzsachen
a) im Betriebsanlagenrecht, Dampfkesselemissions- und Luftreinhalterecht, Forst- und Wasserrecht sowie
Entsorgungsrecht im Zusammenhang mit Großanlagen 57.000
b) sonst 17.300

29. Urheber- und Verlagsrechtssachen 57.000

30. Vereinssachen
a) der Wert des Vermögens,
b) sonst  14.000

31. Verlassenschaftssachen
a) bei schriftlicher Abhandlungspflege Bemessungsgrundlage
gemäß § 3 Gerichtskommissionstarifgesetz,
b) bei sonstiger Vertretung der Wert des Anspruches.

32. Wasserrechtssachen soweit es sich nicht um
Umweltschutzsachen handelt 17.300

33. Wohnungseigentumssachen (ausgenommen Liegenschaftsverkehr nach Z 21)
a) bei wiederkehrenden Leistungen der dreifache Jahresbetrag
b) sonst 9.300

34. Sonstige Zivil- und Verwaltungssachen
a) sehr einfacher Natur und von geringer Bedeutung 5 500 Euro
b) im allgemeinen 21 200 Euro
c) bei weittragender Bedeutung 55 500 Euro

35. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich Beschwerden nach dem Fremdenpolizeigesetz 34.600

36. Patientenverfügungen 21 200 Euro

37. Vorsorgevollmachten
a) der Wert des Vermögens
b) sonst 21 200 Euro

§ 6
(1) Die Berechnung des Honorars im gesamten Anwendungsbereich des 2. und Teiles kann unter sinngemäßer Anwendung des RATG in seiner jeweiligen Fassung nach Maßgabe des Absatzes 3 erfolgen, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und der TP 1 bis 3 und 5 bis 9 RATG.

(2) Eine Verbindungsgebühr in Höhe von 25 Prozent der auf den Schriftsatz
entfallenden Entlohnung kann verrechnet werden, wenn die Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung beantragt wird oder mit einem Rechtsbehelf der Ausschluss der
aufschiebenden Wirkung bekämpft wird.
(3) Sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für den Monat der zuletzt in Kraft getretenen Verordnung gemäß § 25 RATG bzw in der Folge gegenüber der der letzten Änderung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat, kann ab dem 01.01. des Folgejahres nach dieser Änderung die Entlohnung als angemessen betrachtet werden, die sich aus der nach sinngemäßer Anwendung des RATG errechneten Gesamtentlohnung des Rechtsanwaltes (feste Beträge des RATG zuzüglich Einheitssatz nach § 23 RATG, Streitgenossenzuschlag nach § 15 RATG, ERVZuschlag nach § 23a RATG und Verbindungsgebühr nach Anm zu TP 3 RATG, jeweils falls
anwendbar) zuzüglich eines Zuschlags, der der Änderung zwischen der für den Monat der
zuletzt in Kraft getretenen Verordnung gemäß § 25 RATG bzw in der Folge gegenüber der
der letzten Änderung zugrunde gelegten Indexzahl und dem Oktoberindex des Vorjahres entspricht, ergibt. Der so berechnete Zuschlag kann auf die nächsten vollen 10 Cent kaufmännisch gerundet werden.
(3a) Kann ein Zuschlag nach Abs 3 als angemessen betrachtet werden und tritt
während des Kalenderjahres eine neue Verordnung gemäß § 25 RATG in Kraft, die nicht
der Höhe des Zuschlags nach Abs 3 entspricht, kann ab dem Inkrafttreten der Verordnung
der Zuschlag nach Abs 3 nach folgender Berechnungsformel umgerechnet werden: x = (1 z/100) / (1+y/100) * 100 – 100 (z = Prozentzahl des AHK-Zuschlags alt; y =Prozentzahl der prozentuellen Änderung durch die neue Verordnung gemäß § 25 RATG gegenüber der zuletzt geltenden Verordnung gemäß § 25 RATG).
(4) Die erstmalige Ermittlung des Zuschlages nach Abs 3 erfolgt auf Basis der für den
Jänner 2016 verlautbarten Indexzahl im Vergleich zu der für den Jänner 2023 veröffentlichten Indexzahl und kann für die Berechnung des Honorars für ab dem 15.03.2023 erbrachte Leistungen angewendet werden.
(5) Die Höhe eines Zuschlags nach Abs 3 inklusive des Geltungszeitraums sowie ein allfälliger umgerechneter Zuschlag gemäß Abs 3a ist im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (www.rechtsanwaelte.at) dauerhaft bereitzustellen.

§ 7
(1)    In den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt oder ihm mehrere Personen gegenüberstehen, kann als Streitgenossenzuschlag
a)    wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm
gegenüberstehende Personen vorhanden sind ……………………………………10%
b)    für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je …………………………………………………………………………………5%
des Honorars als angemessen betrachtet werden. (2)    Der Ansatz nach TP 7/2 (Abs. 1 letzter Satz) RATG kann auch für ein Aktenstudium
angewendet werden, das nach Art und Umfang das zur Vorbereitung anwaltlicher
Leistungen üblicherweise notwendige Aktenstudium erheblich (im Sinne des § 2 Abs 2)
übersteigt. (3) Der Ansatz kann für die Einsichtnahme in den elektronischen Akt von Gerichten, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden in der eigenen Kanzlei angewendet werden, wobei Barauslagen, die für das Herunterladen und Ausdrucken anfallen, gesondert verrechnet werden können.
(4) Ungeachtet darüber hinausgehender Antrags- und Prüfungserfordernisse kann die
kanzleiinterne Recherche im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Verhinderung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach TP 7/2 RATG verrechnet werden.

§ 8
(1) Für die Vertretung vor übernationalen Tribunalen und Entscheidungsträgern, dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof kann für Beschwerden, Revisionen, Gegenschriften und die Verrichtung von mündlichen Verhandlungen sowie für Parteienanträge auf Normenkontrolle der doppelte Betrag der TP 3C RATG als angemessen betrachtet werden.
(2) Für Rechtsgutachten kann der Honoraransatz gemäß TP 3 RATG bis zum doppelten Betrag der TP 3C RATG als angemessen betrachtet werden.
(3) Für Verhandlungen kontradiktorischen Charakters kann der Honoraransatz gemäß TP 3A RATG als angemessen betrachtet werden. Für das Schreiben, welches inhaltlich einem Schriftsatz nach TP 3A RATG entspricht und die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand hat, insbesondere das Aufforderungsschreiben in Amtshaftungs- und Versicherungsschadensachen, können die Honoraransätze nach dieser Tarifpost als angemessen betrachtet werden.
(4) In Enteignungssachen kann für die Zeit, in der über die Enteignungssache der
eigenen Partei verhandelt wird, je angefangene Stunde, das Honorar gemäß TP 3 RATG,
Österreichischer AHK Rechtsanwaltskammertag Stand: 01.10.2024 6 von 10 für die übrige, notwendige Zeit der Anwesenheit bei der Enteignungsverhandlung das Honorar gemäß TP 2 RATG als angemessen betrachtet werden.
(5) Für die Verfassung von Urkunden, Verträgen und sonstigen Erklärungen jeder Art einschließlich letztwilliger Verfügungen können die Ansätze des Notariatstarifes unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlagen der AHK als angemessen betrachtet werden.
Für die Begutachtung fremder Verträge kann ein Ansatz nach TP 3A bis TP 3C RATG als angemessen betrachtet werden.
(6) Für Abgabenerklärungen nach dem GrEStG sowie nach §§ 30b und 30c EStG 1988 kann jeweils der Ansatz nach TP 1 bis TP 3A RATG als angemessen betrachtet werden.
(7) Wird ein Rechtsanwalt als Schiedsrichter tätig, so können auf seine Leistungen die Bestimmungen des RATG sinngemäß angewendet werden, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird.

III. Teil – Straf- und Disziplinarsachen

§ 9
(1)    In offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen sind als Honoraransätze angemessen:

Euro
1. In bezirksgerichtlichen Verfahren
a) Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde 238
für jede weitere halbe Stunde 119
b) für die Ausführung der vollen Berufung und die
Gegenausführung hierzu 1.188
c) für die Ausführung der Berufung nur wegen
Strafe und die Gegenausführungen hierzu 352
d) Berufungsverhandlungen gemäß lit b
für die erste halbe Stunde 468
für jede weitere halbe Stunde 234
e) Berufungsverhandlungen gemäß lit c
für die erste halbe Stunde 352
für jede weitere halbe Stunde 176

2. In einzelrichterlichen Verfahren des Gerichtshofes mit Ausnahme
der im § 61 Abs 1 Z 5 StPO angeführten Verfahren a) Hauptverhandlungen 1. Instanz für die erste halbe Stunde 396
für jede weitere halbe Stunde 198
b) für die Ausführung der vollen Berufung und die Gegenausführung dazu 1 188
c) Für die Ausführung der Berufung nur wegen Strafe und die Gegenausführungen dazu 590 Euro.
d) In Berufungsverhandlungen gemäß lit. b für die erste halbe Stunde 786
für jede weitere halbe Stunde 393
e) In Berufungsverhandlungen gemäß lit. c für die erste halbe Stunde 590
für jede weitere halbe Stunde 295
a) Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde 396
für jede weitere halbe Stunde 198
b) für die Ausführung der vollen Berufung und
die Gegenausführung hiezu 570
c) für die Ausführung der Berufung nur wegen
Strafe und die Gegenausführungen hiezu 428
d) Berufungsverhandlungen gemäß lit b
für die erste halbe Stunde 590
für jede weitere halbe Stunde 286
e) Berufungsverhandlungen gemäß lit c
für die erste halbe Stunde 428
für jede weitere halbe Stunde 214

3. In schöffengerichtlichen Verfahren und in einzelrichterlichen Verfahren gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO
a) In Hauptverhandlungen 1. Instanz für die erste halbe Stunde 540
jede weitere halbe Stunde 270
b) Für die Ausführung der Berufung und die Gegenausführungen dazu 808
c) In Berufungsverhandlungen für die erste halbe Stunde 808 für jede weitere halbe Stunde 404
d) Für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Gegenausführungen
dazu 1.620
e) Bei Gerichtstagen über Nichtigkeitsbeschwerden für die erste halbe Stunde 1.076 für jede weitere halbe Stunde 538

4. In geschworenengerichtlichen Verfahren
a) In Hauptverhandlungen 1. Instanz für die erste halbe Stunde 620
jede weitere halbe Stunde 310
b) Für die Ausführung der Berufung und die Gegenausführungen dazu 928. Österreichischer AHK
Rechtsanwaltskammertag Stand: 01.10.2024 7von10
c) In Berufungsverhandlungen für die erste halbe Stunde 928 jede weitere halbe Stunde 464
d) Für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Gegenausführungen dazu 1.860
e) Bei Gerichtstagen über Nichtigkeitsbeschwerden für die erste halbe Stunde 1.236 jede weitere halbe Stunde 618

5. Haftverfahren
a) Verhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde 364
für jede weitere halbe Stunde 182
b) für Grundrechtsbeschwerden 786
für sonstige Beschwerden 564
c) Verhandlungen 2. Instanz
für die erste halbe Stunde 564
für jede weitere halbe Stunde 282

(1a) Die Ansätze des Abs. 1 finden auch Anwendung für die Teilnahme an
kontradiktorischen Vernehmungen in Ermittlungsverfahren. (2) Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 3 oder Z 4 zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde
auch Berufung erhoben, ist ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent zu den Honoraransätzen
gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d und lit. e bzw. Abs. 1 Z 4 lit. d und lit. e angemessen.
(3) Im Einzelrichterverfahren gem Abs. 1 Z 3 sind die Honoraransätze des Abs. 1 Z 3
lit b) und c) bei Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und/oder Ausspruchs über
die privatrechtlichen Ansprüche, die Honoraransätze des Abs. 1 Z 3 lit d) und e) für alle
anderen Berufungen und Berufungsverhandlungen angemessen. Abs. 2 ist nicht
anwendbar.

§ 10
(1)    Für Leistungen des Rechtsanwalts in offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die nicht in § 9 erwähnt sind, sind die Honoraransätze der TP 1 bis 3 und TP 5 bis 9 RATG zuzüglich eines
Zuschlages gemäß § 6 Abs 3 unter Zugrundelegung folgender Bemessungsgrundlagen angemessen:

Euro
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 1      7.800
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 2    18.000
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 3    27.600
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 4    33.200
in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 5
entsprechend Z 1 bis 4,
mangels Bestimmbarkeit            18.000

(2)    Im Sinne des Abs. 1 sind für die Honorarberechnung angemessen:

1.TP 2 RATG für die Kostenbestimmungsanträge, Schriftsätze, mit denen nur
Vollmachten vorgelegt, Rechtsmittelverzichte bekannt gegeben sowie
Rechtsmittel angemeldet werden; ganz kurze Anträge oder sonstige Mitteilungen
an das Gericht; 2.TP 3A RATG für Anträge, soweit sie nicht dem Umfange oder Inhalte nach als ganz
kurz anzusehen sind, Enthaftungsanträge, Anträge an den Staatsanwalt und das
Gericht im Ermittlungsverfahren auf Erlassung von Anordnungen, Bewilligungen,
Entscheidungen und dergleichen mehr; 3.TP 3B RATG für Rechtsmittel in Strafverfahren, die nicht schon in § 9 angeführt
sind, insbesondere Einsprüche gegen die Anklageschrift und Beschwerden gemäß
§ 87 StPO sowie Einsprüche gemäß § 106 StPO. 4.TP 7/2 RATG für Besuche von festgehaltenen oder inhaftierten Personen und für
die Teilnahme an Vernehmungen und für ein Aktenstudium, das nach Art und
Umfang das zur Vorbereitung anwaltlicher Leistungen üblicherweise notwendige
Aktenstudium erheblich (im Sinne des § 2 Abs 2) übersteigt.

§ 11
Die Bestimmungen über den Einheitssatz gemäß § 23 RATG können sinngemäß angewendet werden; in diesem Falle gelten auch die Leistungen gemäß § 9 als Bemessungsgrundlage des Einheitssatzes.

§ 12
In Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen kann ein Erfolgszuschlag bis zu 50% des Honorarbetrages verrechnet werden; dies insbesondere, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigeren Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird.

§ 13
(1)    Die Kriterien der §§ 8 Abs 1 sowie 9 bis 12 sind sinngemäß anzuwenden auf Leistungen des Rechtsanwalts in
a)    Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe bis zu 730 Euro bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 1;
b)    Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 2;
c)    Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe zwischen 2.180 bis 4.360 Euro bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 3;
d)    Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe über 4.360 Euro bedroht sind, sowie alle Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die neben einer Geldstrafe auch mit Haft bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 4;
e)    Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen, gemäß § 9 Abs 1 Z 3;
f)    Disziplinarverfahren, je nach Schwere des Vorwurfes, gemäß § 9 Abs 1 Z 1 bis Z 3.
(2)    Sind mehrere Verwaltungsstrafsachen Gegenstand eines gemeinsamen Verfahrens, so sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die einzeln angedrohten Strafen zusammenzurechnen.
(3)    Ist der Verfall von Gegenständen angedroht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage jeweils um den Wert derselben.
(4)    Auf Leistungen im Rechtsmittelverfahren in Verwaltungsstrafsachen ist § 9 insofern sinngemäß anzuwenden, als gleich offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu unterscheiden ist, ob das Rechtsmittel sich auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränkt oder darüber hinausgeht. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Kriterien angemessen.

IV. Teil – Sonstige Bestimmungen

§ 14
(1)    Für die Empfangnahme, Verbuchung, Verwahrung oder Ausfolgung von Geld oder Wertpapieren, Spar- oder Einlagebüchern – ausgenommen die Gebarung mit Wechseln, Schuldurkunden, Zeugen-, Sachverständigen- sowie Zustellungsgebühren und dergleichen mehr – können die Ansätze des Notariatstarifes herangezogen werden.
(2)    Erfolgt die Empfangnahme oder Ausfolgung gemäß Abs 1 nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts, kann überdies für die Bemühung zum Empfangs- oder Ausfolgungsort das Honorar gemäß TP 7 RATG angemessen sein.

§ 15
Wird der Rechtsanwalt außerhalb des Ortes, in dem sich sein Kanzleisitz oder seine Niederlassung befindet, tätig, kann die Kilometergeldentschädigung nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift des Bundes in der höchsten Dienstklasse für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (im Falle der Notwendigkeit auch eines Mietkraftwagens) und der Ersatz des tatsächlichen Verpflegungs- und Nächtigungsaufwandes als angemessen betrachtet werden.

§ 16
Zu den Honoraransätzen für Leistungen eines Rechtsanwalts, die aus gerechtfertigten Gründen zwischen 20 Uhr und 8 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen, oder an Samstagen erbracht werden, kann ein Zuschlag in Höhe von 100% als angemessen betrachtet werden.

§ 17
(1) Die Bestimmung des § 16 RATG über die gesonderte Vergütung aller
Auslagen einschließlich der Umsatzsteuer gilt auch für jene Leistungen, deren Entlohnung
nicht durch das RATG bestimmt werden.
(2) Für den Versand von elektronischen Nachrichten über sichere Kommunikationswege
kann die Verrechnung von 50 Cent pro Nachricht als Barauslage als angemessen
angesehen werden, sofern im Einzelfall kein höherer Aufwand nachgewiesen wird.

§ 18
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Entlohnung für Leistungen eines Rechtsanwalts, die von den vorstehenden besonderen Kriterien (Teil II und III) nicht erfasst sind, kann auf Kriterien für vergleichbare Leistungen Bedacht genommen werden.

§ 19
Die AHK sind im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (http://www.rechtsanwaelte.at) dauerhaft bereitzustellen.

V.Teil – Schlussbestimmungen

§20 § 6 Abs 1 und Abs 3 bis 5 sowie § 10 Abs 1 in der Fassung des Beschlusses Nr 1/2023 treten mit 15.03.2023 in Kraft.

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Zuletzt geändert: 25.11.2024
Autor RA Mag. Peter Harlander
Beruf: Rechtsanwalt, Senior Equity-Partner
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Rechtsanwalt Peter Harlander ist Senior Partner der Harlander & Partner Rechtsanwälte GmbH sowie Mitgründer mehrerer Gesellschaften im legal tech Bereich. Seine Schwerpunkte liegen im Wirtschaftsrecht, Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht, IT-Recht, E-Commerce-Recht und Datenschutzrecht.

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